Man müsse ihn vor Herausforderungen stellen, um ein «Risiko-Monitoring» vornehmen zu können. Es müsse dem Verurteilten eine Situation zur Verfügung gestellt werden, in welcher ein mögliches Risiko überhaupt sichtbar werden könnte, um ein solches überwachen und das in der Therapie Erlernte beobachten und evaluieren zu können. Im geschlossenen Vollzug gäbe es solche Risikosituationen nicht (BK 19 380 pag. 661 ff.). Im Ergebnis wurde bei der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. August 2020 zum weiteren Vorgehen beschlossen, nach der oberinstanzlichen Verhandlung den Fall bis Mitte September der KoFaKo vorzulegen.