Seit Dezember 2019 spricht sich das Behandlungs-Team wie bereits erwähnt ausdrücklich für eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug aus. Nichts desto trotz wurden dem Verurteilten von den Beschwerdeführern bis zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr als begleitete Urlaube bewilligt. Der Massnahmenverlauf muss somit als stagnierend bezeichnet werden. Die passive Haltung der Beschwerdeführer ist umso weniger verständlich, als sich selbst laut Prof. Dr. med. E.________ weitere Vollzugslockerungsschritte aufdrängen.