Die Ausgestaltung des Vollzugs fällt demgegenüber in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (BGE 134 IV 246 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.8). Demnach kann die Kammer nicht über die viel diskutierte Versetzung in den offenen Vollzug befinden. Es ist jedoch ihre Aufgabe, die weitere Eignung der stationären therapeutischen Massnahme zu beurteilen. Bei dieser Frage spielt die Vollzugsform offensichtlich eine Rolle, kann doch eine Fortführung der Massnahme in der einen Form geeignet sein und in der anderen nicht. Genau dies ist vorliegend der Fall.