59 StGB zwar weiterhin als zweckmässig. Erneut wurde jedoch die Bedeutung einer Fortführung der Massnahme im offenen Vollzug betont (BK 19 380 pag. 442 f.). Auch anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Juli 2020 wies lic. phil. I.________ mit Vehemenz auf die Wichtigkeit weiterer Vollzugslockerungen hin (BK 19 380 pag. 661 ff.). 17.4 Die Kognition des Gerichts beschränkt sich darauf, die Zulässigkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 4 StGB zu prüfen. Die Ausgestaltung des Vollzugs fällt demgegenüber in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (BGE 134 IV 246 E. 3.3;