397 ff.). Von Seiten des PPD Zürich wird seit Dezember 2019 eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug ausdrücklich empfohlen. Begründet wird dies damit, dass in der Therapie delikt-verhindernde Fortschritte hätten erzielt werden können und der Verurteilte therapeutisch auf eine Versetzung in den offenen Vollzug habe vorbereitet werden können (Therapeutische Stellungnahme vom 18. Dezember 2019, BK 19 380 pag. 92). In seinem Behandlungsbericht vom 30. April 2020 beurteilte der PPD Zürich die Massnahme nach Art. 59 StGB zwar weiterhin als zweckmässig.