23 den den Verurteilten überfordern. Weitere Lockerungsschritte wie unbegleitete Ausgänge und Urlaube sollten schrittweise und zwingend aus dem aktuellen Setting heraus, namentlich mit dem aktuellen Behandlungsteam, initiiert und erprobt werden. Erst wenn sich abzeichne, dass der Verurteilte weitere therapeutische Fortschritte erziele, solle an weitere Lockerungen im Sinne des offenen Vollzugs gedacht werden (BK 19 380 pag. 397 ff.).