701 ff.). 17.3 Die Tatsache, dass der Verurteilte grundsätzlich behandlungsfähig ist und sich mit einer Fortführung der Behandlung das von ihm ausgehende Risiko weiter senken lässt, wird weder von einem der beiden Gutachter, noch von den verantwortlichen Therapeuten in Frage gestellt. Selbst Dr. med. F.________ erklärte, es bestünden im Rahmen der stationären Massnahme grundsätzlich anhaltende Erfolgsaussichten im Sinne einer weiteren Absenkung der noch etwas erhöhten Rückfallgefahr (PEN 17 10 77 pag. 357). Uneinigkeit herrscht jedoch bei der Frage, in welchem Setting die weitere Behandlung stattfinden soll. Laut Dr. med. F.