134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1). 17.2 Implizit stellt der Verurteilte die Eignung einer weiteren stationären Behandlung in Frage. Er verweist auf das Protokoll der letzten Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Juli 2020, in der sich die JVA Pöschwies klar für eine Öffnung des Vollzugsregimes stark gemacht hatte und gar davon die Rede war, dass der Verurteilte andernfalls zur Verfügung gestellt werden müsse, da keine weiteren Fortschritte mehr zu erwarten seien.