17. Eignung 17.1 Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nur so lange weitergeführt werden, wie sie Erfolgsaussichten hat (BGE 137 IV 201 E. 1.3 = Pra 101 (2012) Nr. 22). Zu prüfen ist also, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Dies setzt voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; 134 IV 315 E. 3.6).