19 steht, dass die Gefahr strafbarer Handlungen nicht mehr besteht (BGE 137 V 154 E. 4.3). 16.2 Der Verurteilte vertritt die Ansicht, es sei unbestrittenermassen von einem moderaten Rückfallrisiko auszugehen. Zudem müsse man sich die Deliktsbegehung nochmals vor Augen führen: Er habe sich den Kindern immer langsam, innerhalb der Familie, angenähert und sei kein Überraschungstäter. Es brauche bei ihm eine gewisse Konjunktur, was bei der Rückfallprognose einen riesigen Unterschied mache.