Die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen ab. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Ob eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne erzielt wurde, ist nicht entscheidend, sondern ob er sich in Freiheit bewähren wird (BGE 137 IV 201 E. 1.2 = Pra 101 [2012] Nr. 22; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 62 StGB mit Hinweisen).