16. Legalprognose 16.1 Die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Der Täter wird aus dem stationären Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit bedingt entlassen, sobald es sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen ab.