Aus medizinischer Sicht sind beim Verurteilten verschiedene Störungsbilder vorhanden: Die pädophile Störung, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vordergründig dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie der Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (siehe oben, E. 10.2). Allein die Persönlichkeitsstörung ist aus gutachterlicher Sicht als schwer und chronifiziert zu bezeichnen, auch wenn sich die entsprechenden Auffälligkeiten im jüngeren Vollzugsverlauf weniger zeigen (vgl. Gutachten E.________, BK 19 380 pag.