Mit viel Engagement habe man ihn in die therapeutische Auseinandersetzung einbinden können. Der weitere Verlauf der Behandlung hänge stark davon ab, welche Perspektiven dem Verurteilten für den weiteren Massnahmenverlauf und seine persönliche Zukunft eröffnet werden könnten. Weiterführende Vollzugslockerungsschritte seien aus therapeutischer Sicht dringend indiziert (BK 19 380 pag. 599 f. mit Verweis auf den Behandlungsbericht vom 30. April 2020). Auch im Gutachten E.________ wird festgestellt, dass der Verurteilte im Vollzug mittlerweile geringere Auffälligkeiten zeige.