Es gäbe nach wie vor Therapiethemen, die der weiteren Behandlung bedürften, der Verurteilte habe aber eine fortlaufende Auseinandersetzung mit solchen Themen aufrechterhalten können (BK 19 380 pag. 99). 12.2 Der nunmehr zwölf Jahre dauernde Massnahmenvollzug ist somit geprägt von einer initial deutlich sichtbaren Therapieverweigerung. Für die ersten siebeneinhalb Jahre muss ein praktisch fehlendes Ansprechen auf therapeutische Interventionen festgestellt werden.