Einerseits werden als Grund dafür geringe Problemlösekompetenzen und eine geringe Kompromissbereitschaft angegeben (Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 375), andererseits die narzisstisch-zwanghaften Verarbeitungsweisen des Verurteilten, ängstlich vermeidende Tendenzen sowie die Tendenz, sich als Opfer zu fühlen (Behandlungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 431). Die narzisstische Komponente wird im Gutachten E.________ ebenfalls als mitursächlich genannt (BK 19 380 pag. 379). Daraus folgend sehen Prof. Dr. med.