des PPD Zürich. 10.2 Zusammenfassend leidet der Verurteilte gemäss einhelliger Auffassung der Fachleute an einer pädophilen Störung sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei diese Störungen je nach Zeitpunkt der Begutachtung und Gutachter andere Akzentuierungen aufweisen. Bei der Persönlichkeitsstörung stehen die dissozialen und narzisstischen Anteile nach der Mehrmeinung aber klar im Vordergrund. Auch zwanghafte Anteile werden wiederholt genannt.