Laut dem Gutachten von med. pract. D.________ vom 18. August 2015 litt der Verurteilte im Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt der Begutachtung an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer bisexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszügen. Zudem sei aktuell ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten festzustellen (Vollzugsakten pag. 993). Dr. med. F.