Daneben kam das Gericht zum Schluss, dass der Verurteilte von Sommer 2000 bis Frühling 2002 sexuelle Handlungen an der Enkelin von L.________, O.________, vorgenommen hatte, indem er sie an der Scheide berührt habe (Vollzugsakten pag. 288). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Vollzugsakten pag. 313). Später lernte der Verurteilte auf einem Spielplatz seine neue Partnerin P.________ kennen.