Bei N.________ kam es zu folgenden Handlungen: • Er streichelte N.________ an den Geschlechtsteilen • Er veranlasste N.________, ihn am Glied zu streicheln, bis er eine Erektion bekam • Er versuchte, vaginal in das auf dem Bauch oder Rücken liegende Opfer einzudringen, was ihm aber nicht gelang (Der Nachweis, dass der Angeschuldigte mit seinem Penis bis in die Scheide bzw. in den Scheidenvorhof eingedrungen wäre, fehlt, weil N.________ Beschrieb, er sei irgendwie „ussenache gsi“ gerade für das Gegenteil spricht. Erwiesen ist jedoch, dass der Angeschuldigte einzudringen versucht hat, was N.________ zum Jammern brachte). • Er veranlasste N.___