10 xuelle Übergriffe auf die Kinder. N.________ war damals 8 bis 10-jährig und M.________ 7 bis knapp 9-jährig. Im Einzelnen gelangte das Obergericht zu nachfolgendem Beweisergebnis (Vollzugsakten pag. 208 und 263 f.): «Bei M.________ kam es zu folgenden Handlungen: • Er nahm M.________ Glied in die Hand und machte Auf- und Abbewegungen • Er nahm M.________ Glied in den Mund • Er steckte M.________ sein Glied in die Hand und in den Mund, und er ejakulierte in dessen Mund • Er kniete sich auf M.__