_ eine vorsichtigere Haltung vertritt. Derartige Abweichungen, sei es von den Behandlungs- und Vollzugsberichten oder von den verschiedenen Vorgutachten, werden aber wiederum einleuchtend begründet – so etwa im Ergänzungsgutachten auf BK 19 380 pag. 577 zur Frage der Vollzugsform. Damit stellen das Obergutachten vom 6. Mai 2020 sowie das dazugehörende Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2020 eine verlässliche Grundlage für den oberinstanzlichen Entscheid dar. Ihnen ist aus Sicht der Kammer eindeutig höheres Gewicht zuzumessen als dem Gutachten F.________.