Vor allem aber folgt sie nicht nur den mündlichen Ausführungen des Verurteilten, sondern stellt auf die gesamte sich aus den Akten ergebende Biografie ab. In verständlicher Weise nehmen die Gutachter anschliessend eine diagnostische Einordnung (BK 19 380 pag. 361 ff.) und eine Delinquenzhypothese (BK 19 380 pag. 373 ff.) vor und stellen legalprognostische Überlegungen an (BK 19 380 pag. 381 ff.). Dabei legen sie erneut dar, in welchen Punkten sie aus welchem Grund vom Gutachten F.________, teils aber auch vom Standpunkt D.________, abweichen. Sie äussern sich zur Notwendigkeit therapeutischer Massnahmen (BK 19 380 pag.