8 6.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, das Gutachten stehe bezüglich Risikoprognose völlig quer zum Erstgutachten und zur Einschätzung der JVA Pöschwies. Auch mit der empfohlenen Verlängerung um fünf Jahre stehe Prof. Dr. med. E.________ alleine da. Das Erstgutachten sei auf alle Fälle nicht weniger wert als das Zweitgutachten (BK 19 380 pag. 701 ff.). 6.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten E.________ setzt sich ausführlich mit der bestehenden Aktenlage auseinander.