Er schreibt jedoch, Dr. med. F.________ habe im Rahmen der im forensisch-psychiatrischen Bereich bestehenden Beurteilungsspielräume prognostische Überlegungen angestellt, die aus seiner Sicht zu einer zu günstigen Risikobeurteilung geführt hätten (BK 19 380 pag. 581). Damit ist klar, dass das Erstgutachten auch aus Sicht des Zweitgutachters nicht über alle Zweifel erhaben ist. Zusammenfassend scheint die Kritik der Beschwerdeführer am Gutachten F.________ zumindest in gewissen Punkten berechtigt.