324). Insgesamt deutet Einiges darauf hin, dass sich Dr. med. F.________ bis zu einem gewissen Grad von den mündlichen Angaben des Verurteilten hat blenden lassen und seine Einschätzung folglich zu optimistisch ausgefallen ist. Zwar hat Prof. Dr. med. E.________, wie von der Verteidigung zu Recht vorgetragen (BK 19 380 pag. 703), in seinem Ergänzungsgutachten das Vorliegen eines Gutachterfehlers nicht ausdrücklich bestätigt. Er schreibt jedoch, Dr. med. F.______