315 f. sowie die Kritik im Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 335). Aus gerichtlicher Sicht scheint auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Kritik an der gutachterlichen Beurteilung nach Dittmann nachvollziehbar. Der Verurteilte streitet gewisse Details seiner Taten nach wie vor ab («Er [...] sei traurigerweise zu weit gegangen, bis zum Petting und Oralverkehr. Sein Ziel sei es aber nicht gewesen, [...] sexuell in sie einzudringen, [er] sei tatsächlich nie mit seinem Penis in die Kinder eingedrungen [...]», Gutachten F.________ PEN 17 1077 pag. 294).