1970 f.). 5.4 Beim Gutachten F.________ fällt bei objektiver Betrachtung auf, dass es sich in der Tat sehr stark an den damals aktuellen Aussagen des Verurteilten zu orientieren scheint. Diese hinterlassen, insbesondere vor dem Hintergrund der vorangehenden Therapieberichte, einen beschönigenden Eindruck und lassen kein oder nur wenig Problembewusstsein erkennen. So gab der Verurteilte unter anderem an, bei sich keine Beeinträchtigungen mehr zu sehen, die Diagnose der Pädophilie nicht nachvollziehen zu können, bei sich keine besonderen Störungsprofile zu sehen, sich um