pract. D.________ gelangte zu dieser Einschätzung, ohne den Verurteilten selber nochmals gesehen und begutachtet zu haben. Auch das Behandlungsteam rund um den Psychotherapeuten lic. phil. I.________ äusserte sich jedoch dahingehend, dass die diagnostische Beurteilung im Gutachten F.________ teilweise nicht nachvollziehbar sei. Die Therapeuten würden eine andere diagnostische und prognostische Einschätzung vertreten. Abweichungen würden zudem bei der Delikthypothese, dem klinischen Eindruck sowie der Einschätzung des Behandlungsverlaufs bestehen (Behandlungsbericht vom 13. Mai 2019, Vollzugsakten pag. 1970 f.).