__ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine weiterführenden Antworten geben. So meinte er unter anderem, es sei natürlich nicht nur darum gegangen, ein wohlwollendes Gutachten zu verfassen, er hoffe, es sei einigermassen neutral (PEN 17 1077 pag. 496 Z. 7 ff.). Diese Antwort mutet für einen gerichtlich bestellten Gutachter eher seltsam an. Umso weniger ist es nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz unbesehen auf dieses Gutachten abstellte. 5.3 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass das Gutachten im Nachgang nicht nur von den Beschwerdeführern, sondern auch von verschiedenen Fachpersonen in Frage gestellt wurde.