Letztere erwog in pauschaler Weise, das Gutachten sei vollständig, nachvollziehbar und die darin festgehaltenen Diagnosen seien begründet und grundsätzlich auch gestützt (PEN 17 1077 pag. 554). Diese Schlussfolgerung überzeugt angesichts der eindeutigen Differenzen zu den vorangehenden Beurteilungen anderer Fachpersonen nicht. Darauf angesprochen, dass das Gutachten sehr wohlwollend ausfalle, konnte Dr. med. F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine weiterführenden Antworten geben.