Dem Verurteilten wurden zwar gewisse Behandlungserfolge attestiert, es wurden aber nach wie vor diverse Problemfelder genannt. Von einem therapeutischen Durchbruch könne nicht gesprochen werden. Allgemein sei von einem deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern auszugehen (Vollzugsakten pag. 1410 und 1412). 5.2 Mit diesen Diskrepanzen setzten sich weder Dr. med. F.________ noch die Vorinstanz auseinander. Letztere erwog in pauschaler Weise, das Gutachten sei vollständig, nachvollziehbar und die darin festgehaltenen Diagnosen seien begründet und grundsätzlich auch gestützt (PEN 17 1077 pag.