Daher sei eine langfristige stationäre Behandlung nicht zwingend notwendig. Ein flexibles Vorgehen in einem zunehmend offenen Rahmen und bei positivem Verlauf eine Umwandlung in eine ambulante Behandlung in den nächsten Jahren scheine sinnvoll (PEN 17 1077 pag. 357). Im Gegensatz dazu kam die KoFaKo in ihrer Beurteilung vom 11. Oktober 2017 zum Ergebnis, dass der Verurteilte erst am Anfang einer vertieften Deliktsbearbeitung stehe. Zwar sei eine Verbesserung der Therapiebereitschaft festzustellen, diese sei aber als eingeschränkt zu betrachten (Vollzugskaten pag. 1358 ff.).