Demgegenüber schätzte Dr. med. F.________ den Schweregrad des Störungsbildes nicht mehr als besonders hoch ein (PEN 17 1077 pag. 346 und 353). Er attestierte dem Verurteilten einen positiven Vollzugs- und Therapieverlauf, eine deutlich verbesserte Therapiebereitschaft, verbesserte Einsichtsfähigkeit und im Ergebnis ein allenfalls noch leicht erhöhtes, d.h. moderates Risiko betreffend künftiger sexueller Straftaten, dies langfristig betrachtet. Besonders schwere Delikte wie schwere Vergewaltigungen seien nicht zu erwarten (PEN 17 1077 pag. 354 und 356). Daher sei eine langfristige stationäre Behandlung nicht zwingend notwendig.