Im Weiteren stellte med. pract. D.________ zwar gewisse positive Veränderungen fest, aus seiner Sicht stand der Verurteilte zum damaligen Zeitpunkt aber immer noch am Anfang der deliktorientierten Therapie, verfügte über geringe Therapiefähigkeit und über ein unverändert hohes Rückfallrisiko (Vollzugsakten pag. 998 und 1001). Med. pract. D.________ erwähnte sogar, dass für den Fall, dass die Behandlung in einem hochspezialisierten Setting scheitern sollte, wegen zu geringen Erfolgsaussichten einer stationären Therapie die Verwahrung zu empfehlen sei (Vollzugsakten pag. 1001). Demgegenüber schätzte Dr. med. F.___