5. 5.1 Das Gutachten F.________ zeichnet ein merklich zuversichtlicheres Bild vom Verurteilten als noch das Gutachten D.________ aus dem Jahr 2015, die Einschätzung der KoFaKo aus dem Jahr 2017 sowie die vorangehenden Behandlungsberichte, namentlich derjenige vom 25. Juli 2018. Bei den beiden Gutachten beginnen die Differenzen bereits bei der Diagnose (siehe unten, E. 10). Im Weiteren stellte med.