Einer Oberexpertise oder einem Zweitgutachten kommt nicht zwingend die gewichtigere Bedeutung zu. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, bei Widersprüchlichkeit zwischen zwei Gutachten auf das Zweitgutachten abzustellen, sofern der spätere Sachverständige in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seinem Schluss gelangte (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 74a zu Art. 56 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2007 vom 21. August 2007 E. 6.4).