In diesem Sinne unterliegt ein Expertengutachten dem allgemeinen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern.