Das Gericht muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle eines Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). In diesem Sinne unterliegt ein Expertengutachten dem allgemeinen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).