4. An die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt eines Gutachtens werden hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Aus juristischer Sicht erfordert ein Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Das Gericht muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen.