Die tatsächlich eingetretenen Verbesserungen würden in den Prognoseinstrumenten überhöht dargestellt. Das Gutachten sei derart mangelhaft, dass darauf nicht hätte abgestellt werden dürfen. Die gestützt darauf angeordnete Verlängerung der Massnahme um 2 ½ Jahre sei klar ungenügend (BK 19 78 pag. 9).