3. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde in der Hauptsache damit, dass auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 12. September 2018 nicht abgestellt werden könne, da es schwerwiegende Mängel aufweise (BK 19 78 pag. 5 ff.). Im Einzelnen rügen die Beschwerdeführer das Gutachten F.________ aus den nachgenannten Gründen: - Gravierende Diskrepanz hinsichtlich Legalprognose zwischen den Einschätzungen des Vorgutachters, der Therapiestelle sowie der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) einerseits und dem Gutachten F.