2. Der Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019 sei insofern aufzuheben, als dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB statt um 2 ½ Jahre um 5 Jahre bis am 5. März 2023 zu verlängern sei. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen.» Die Verteidigung beantragte (BK 19 380 pag. 715): «1. Die Beschwerde der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 18.02.2019 sei abzuweisen. 2. Der Verurteilte A.________ sei per 04.09.2020 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.