1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019, welcher am 6. Februar 2019 begründet wurde, sei insofern aufzuheben, als dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB um 5 Jahre bis am 5. März 2023 zu verlängern sei. 2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei zu bestimmen. 4. Die notwendigen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten (BK 19 380 pag. 713): «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.