Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde nicht ein (Akten BK 19 78 pag. 173 ff.). Gegen diesen Beschluss gelangten die Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches die Beschwerde guthiess, den angefochtenen Beschluss aufhob und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019; BK 19 78 pag. 239 ff.). Gestützt auf dieses Urteil trat die Beschwerdekammer in Strafsachen am 27. August 2019 auf die Beschwerde ein (BK 19 380 pag. 21). Am 17. September 2019 holte sie bei Prof. Dr. med. E.______