1. Mit Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2008 wurde A.________ wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern, teilweise in Tateinheit mit sexueller Nötigung und/oder versuchter Vergewaltigung, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet (Vollzugsakten pag. 192 ff.). Der Antritt der Massnahme erfolgte am 28. Juli 2008 (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend: