Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Begründung des Beschlus- 3001 Bern ses vom 26. August 2020 Telefon +41 31 635 48 09 BK 19 380 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO / Beschwerdeführer Gegenstand Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB Beschwerde gegen Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 17. Januar 2019 (PEN 17 1077) Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 78 vom 2. Mai 2019 Erwägungen: 1. Mit Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2008 wurde A.________ wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern, teilweise in Tateinheit mit sexueller Nötigung und/oder versuchter Verge- waltigung, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verur- teilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet (Vollzugs- akten pag. 192 ff.). Der Antritt der Massnahme erfolgte am 28. Juli 2008 (vgl. Ver- fügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend: ASMV] vom 7. August 2008, Vollzugsakten pag. 342). Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 17. Dezember 2008 wegen mehrfacher Schändung und mehrfa- cher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und schob den Vollzug dieser Strafe zugunsten der laufenden stationären thera- peutischen Massnahme auf (Vollzugsakten pag. 351 ff.). Mit Verfügung der ASMV vom 19. Februar 2009 wurden die beiden stationären Massnahmen in ihrem Voll- zug zusammengelegt (Vollzugsakten pag. 381). Am 14. Dezember 2011 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ (nachfolgend: Verurteilter) wegen mehrfa- cher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Vollzugsakten pag. 543 ff.). Diese Strafe wurde mit Verfügung der ASMV vom 16. Januar 2012 zugunsten des bereits laufenden Massnahmenvollzugs aufge- schoben (Vollzugsakten pag. 570). Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 12. August 2013 wurde die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre verlängert (Vollzugsakten pag. 641 ff.). Am 14. Dezember 2017 stell- ten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern den Antrag, die statio- näre therapeutische Massnahme sei um weitere fünf Jahre zu verlängern (Voll- zugsakten pag. 1326). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorin- stanz) erkannte mit Beschluss vom 17. Januar 2019, die stationäre therapeutische Massnahme werde um 2 ½ Jahre bis am 4. September 2020 verlängert (PEN 17 1077 pag. 536 ff.). Gegen diesen Beschluss erhoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Februar 2019 Beschwerde (BK 19 78 pag. 1 ff.). Sie stellten folgende Anträge: «1. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019, begründet am 6. Februar 2019, sei insofern aufzuheben, als dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB um 5 Jahre bis am 5. März 2023 zu verlängern sei. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen, die Sicherheitshaft (welche aktuell bis und mit 16. April 2019 befristet ist) betreffend, zu erlassen. 3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und med. pract. D.________ als Sachverstän- diger vorzuladen. 4. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei zu bestimmen. 2 6. Eventualiter: Es sei zwecks Klärung der offenen Fragen ein neuer Gutachtensauftrag zu erteilen. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der beauftragte Sachverständige sei an diese zwecks Befragung vorzuladen.» Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde nicht ein (Akten BK 19 78 pag. 173 ff.). Gegen diesen Beschluss ge- langten die Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches die Beschwerde gut- hiess, den angefochtenen Beschluss aufhob und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019; BK 19 78 pag. 239 ff.). Gestützt auf dieses Urteil trat die Be- schwerdekammer in Strafsachen am 27. August 2019 auf die Beschwerde ein (BK 19 380 pag. 21). Am 17. September 2019 holte sie bei Prof. Dr. med. E.________ ein Obergutachten ein, welches am 6. Mai 2020 fertiggestellt wurde (BK 19 380 pag. 69 und 121 ff.). Die von den Beschwerdeführern und vom Verur- teilten vorgebrachten und dem Gutachter am 4. Juni 2020 unterbreiteten Ergän- zungsfragen beantwortete dieser mit Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2020 (BK 19 380 pag. 573 ff.). Die Anträge des Verurteilten, es sei dem Erstgutachter Dr. med. F.________ Gelegenheit einzuräumen, sich zu den gegen ihn im Ober- gutachten erhobenen Vorwürfen zu äussern, und es sei die durch die Beschwerde- führer eingeholte Stellungnahme von med. pract. D.________ vom 23. Mai 2019 aus den Akten zu weisen, wies die Verfahrensleitung am 15. Juni 2020 ab (BK 19 380 pag. 559 f.). Die Hauptverhandlung fand am 26. August 2020 statt. Die Beschwerdeführer for- mulierten folgende Anträge (BK 19 380 pag. 711): «1. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019, welcher am 6. Februar 2019 begründet wurde, sei insofern aufzuheben, als dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB um 5 Jahre bis am 5. März 2023 zu verlängern sei. 2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei zu bestimmen. 4. Die notwendigen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten (BK 19 380 pag. 713): «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019 sei insofern aufzuhe- ben, als dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB statt um 2 ½ Jahre um 5 Jahre bis am 5. März 2023 zu verlängern sei. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen.» Die Verteidigung beantragte (BK 19 380 pag. 715): «1. Die Beschwerde der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 18.02.2019 sei ab- zuweisen. 2. Der Verurteilte A.________ sei per 04.09.2020 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. 3 3. Es sei für A.________ eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuordnen. 4. Es sei Bewährungshilfe für A.________ anzuordnen. 5. Die Kosten- und weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen.» II. Grundlagen 2. Die Vorinstanz stellte ihren Beschluss vom 17. Januar 2019 in erster Linie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 12. September 2018 (PEN 17 1077 pag. 245 ff.) sowie dessen mündliche Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung ab. Weiter lagen damals namentlich vor: - Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. G.________ vom 11. August 2005 (Vollzugsakten pag. 76 ff.) - Psychiatrisches Gutachten von med. pract. H.________ vom 14. Oktober 2011 (Vollzugsakten pag. 469 ff.) - Forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 18. August 2015 (Vollzugsakten pag. 908 ff.) - Behandlungsbericht des psychiatrisch-psychologischen Diensts des Kan- tons Zürich (nachfolgend: PPD Zürich) vom 16. August 2016 (Vollzugsakten pag. 1173 ff.) - Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Pöschwies vom 30. August 2016 (Vollzugsakten pag. 1185 ff.) - Behandlungsbericht des PPD Zürich vom 7. Juli 2017 (Vollzugsakten pag. 1228 ff.) - Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 18. Juli 2017 (Vollzugsakten pag. 1251 ff.) - Behandlungsbericht des PPD Zürich vom 25. Juli 2018 (Vollzugsakten pag. 1395 ff.) - Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 14. August 2018 (Vollzugsakten pag. 1425 ff). 3. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde in der Hauptsache damit, dass auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 12. September 2018 nicht abge- stellt werden könne, da es schwerwiegende Mängel aufweise (BK 19 78 pag. 5 ff.). Im Einzelnen rügen die Beschwerdeführer das Gutachten F.________ aus den nachgenannten Gründen: - Gravierende Diskrepanz hinsichtlich Legalprognose zwischen den Ein- schätzungen des Vorgutachters, der Therapiestelle sowie der Konkordatli- chen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straf- tätern (KoFaKo) einerseits und dem Gutachten F.________ andererseits, mit der der Gutachter sich nicht auseinandersetze; 4 - Fehlen einer vertieften Delikt- und Sexualanamnese; - Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Empfehlungen der KoFaKo, wo- nach eine Gruppentherapie zwingend notwendig sei; - Diagnose u.a. einer bisexuellen pädophilen Störung nicht mit ausschlies- sendem bzw. fixierendem, sondern kompensatorischem bzw. regressivem Typ; - Abstützen der PCL-R-Wertung einzig auf die aktuelle Situation anstatt auf das ganze Leben; - Verwendung von Stable 99 (recte: Stable-2007), obwohl dieses Instrument üblicherweise auf Klienten, welche sich bereits in Freiheit befänden, ange- wendet werde. Orientierung der Wertungen in Stable 99 (recte: Stable- 2007) an nicht überprüfbaren Aussagen des Verurteilten; - Dittmann-Liste: Vorgebrachte protektive Faktoren seien angesichts fehlen- den vollumfänglichen Geständnisses und aktuell hochstrukturierten ge- schlossenen Settings nicht nachvollziehbar. Aus den genannten Gründen erachten die Beschwerdeführer die von Dr. med. F.________ festgestellte Verbesserung der Legalprognose sowie die davon abge- leiteten progressiven Empfehlungen als nicht nachvollziehbar. Die tatsächlich ein- getretenen Verbesserungen würden in den Prognoseinstrumenten überhöht darge- stellt. Das Gutachten sei derart mangelhaft, dass darauf nicht hätte abgestellt wer- den dürfen. Die gestützt darauf angeordnete Verlängerung der Massnahme um 2 ½ Jahre sei klar ungenügend (BK 19 78 pag. 9). 4. An die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt eines Gutachtens werden hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Aus juristischer Sicht erfordert ein Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Das Gericht muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle ei- nes Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognose- stellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognosein- strumente erstrecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). In diesem Sinne unterliegt ein Expertengutachten dem allgemeinen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht je- doch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentli- chen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung die- ser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügli- che Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indi- zien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind 5 oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (anstatt vieler: BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). Liegen mehrere sich widersprechende Gutachten vor, obliegt dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung der Entscheid über die schwierige Frage, welche Feststellungen eher überzeugen. Einer Oberexpertise oder einem Zweitgutachten kommt nicht zwingend die gewichtigere Bedeutung zu. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, bei Widersprüchlichkeit zwischen zwei Gutachten auf das Zweitgutach- ten abzustellen, sofern der spätere Sachverständige in Kenntnis des ersten Gut- achtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seinem Schluss gelangte (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 74a zu Art. 56 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2007 vom 21. August 2007 E. 6.4). 5. 5.1 Das Gutachten F.________ zeichnet ein merklich zuversichtlicheres Bild vom Ver- urteilten als noch das Gutachten D.________ aus dem Jahr 2015, die Einschät- zung der KoFaKo aus dem Jahr 2017 sowie die vorangehenden Behandlungsbe- richte, namentlich derjenige vom 25. Juli 2018. Bei den beiden Gutachten beginnen die Differenzen bereits bei der Diagnose (sie- he unten, E. 10). Im Weiteren stellte med. pract. D.________ zwar gewisse positive Veränderungen fest, aus seiner Sicht stand der Verurteilte zum damaligen Zeit- punkt aber immer noch am Anfang der deliktorientierten Therapie, verfügte über geringe Therapiefähigkeit und über ein unverändert hohes Rückfallrisiko (Vollzugs- akten pag. 998 und 1001). Med. pract. D.________ erwähnte sogar, dass für den Fall, dass die Behandlung in einem hochspezialisierten Setting scheitern sollte, wegen zu geringen Erfolgsaussichten einer stationären Therapie die Verwahrung zu empfehlen sei (Vollzugsakten pag. 1001). Demgegenüber schätzte Dr. med. F.________ den Schweregrad des Störungsbil- des nicht mehr als besonders hoch ein (PEN 17 1077 pag. 346 und 353). Er attes- tierte dem Verurteilten einen positiven Vollzugs- und Therapieverlauf, eine deutlich verbesserte Therapiebereitschaft, verbesserte Einsichtsfähigkeit und im Ergebnis ein allenfalls noch leicht erhöhtes, d.h. moderates Risiko betreffend künftiger sexu- eller Straftaten, dies langfristig betrachtet. Besonders schwere Delikte wie schwere Vergewaltigungen seien nicht zu erwarten (PEN 17 1077 pag. 354 und 356). Daher sei eine langfristige stationäre Behandlung nicht zwingend notwendig. Ein flexibles Vorgehen in einem zunehmend offenen Rahmen und bei positivem Verlauf eine Umwandlung in eine ambulante Behandlung in den nächsten Jahren scheine sinn- voll (PEN 17 1077 pag. 357). Im Gegensatz dazu kam die KoFaKo in ihrer Beurteilung vom 11. Oktober 2017 zum Ergebnis, dass der Verurteilte erst am Anfang einer vertieften Deliktsbearbei- tung stehe. Zwar sei eine Verbesserung der Therapiebereitschaft festzustellen, diese sei aber als eingeschränkt zu betrachten (Vollzugskaten pag. 1358 ff.). Die KoFaKo ging betreffend Begehung weiterer Sexualstraftaten von einer ungünstigen Legalprognose aus. Sie empfahl die Verlängerung der stationären therapeutischen 6 Massnahme sowie die Aufrechterhaltung eines eng betreuten und kontrollierenden Settings. Begleitete Ausgänge seien frühestens nach erfolgreichem Absolvieren ei- ner konfrontativ wirkenden Gruppentherapie zu gewähren (Vollzugsakten pag. 1360). Auch der Behandlungsbericht vom 25. Juli 2018 (Vollzugsakten pag. 1395 ff.) klingt weniger optimistisch als das Gutachten F.________. Dem Verurteilten wurden zwar gewisse Behandlungserfolge attestiert, es wurden aber nach wie vor diverse Pro- blemfelder genannt. Von einem therapeutischen Durchbruch könne nicht gespro- chen werden. Allgemein sei von einem deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern auszugehen (Vollzugsakten pag. 1410 und 1412). 5.2 Mit diesen Diskrepanzen setzten sich weder Dr. med. F.________ noch die Vorin- stanz auseinander. Letztere erwog in pauschaler Weise, das Gutachten sei vollständig, nachvollziehbar und die darin festgehaltenen Diagnosen seien begrün- det und grundsätzlich auch gestützt (PEN 17 1077 pag. 554). Diese Schlussfolge- rung überzeugt angesichts der eindeutigen Differenzen zu den vorangehenden Be- urteilungen anderer Fachpersonen nicht. Darauf angesprochen, dass das Gutach- ten sehr wohlwollend ausfalle, konnte Dr. med. F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine weiterführenden Antworten geben. So meinte er unter an- derem, es sei natürlich nicht nur darum gegangen, ein wohlwollendes Gutachten zu verfassen, er hoffe, es sei einigermassen neutral (PEN 17 1077 pag. 496 Z. 7 ff.). Diese Antwort mutet für einen gerichtlich bestellten Gutachter eher seltsam an. Umso weniger ist es nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz unbesehen auf die- ses Gutachten abstellte. 5.3 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass das Gutachten im Nachgang nicht nur von den Beschwerdeführern, sondern auch von verschiedenen Fachpersonen in Frage gestellt wurde. So kritisierte med. pract. D.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2019 namentlich eine angeblich ungenügende Befragung zur Massnahme, eine falsche Diagnose beim Typ der Pädophilie sowie eine fehlerhafte Anwendung der Prognoseinstrumente PCL-R und Stable-2007 (Vollzugsakten pag. 1976 ff.). Der Beweiswert dieser Stellungnahme ist zwar fraglich, denn med. pract. D.________ gelangte zu dieser Einschätzung, ohne den Verurteilten selber noch- mals gesehen und begutachtet zu haben. Auch das Behandlungsteam rund um den Psychotherapeuten lic. phil. I.________ äusserte sich jedoch dahingehend, dass die diagnostische Beurteilung im Gutachten F.________ teilweise nicht nach- vollziehbar sei. Die Therapeuten würden eine andere diagnostische und prognosti- sche Einschätzung vertreten. Abweichungen würden zudem bei der Delikthypothe- se, dem klinischen Eindruck sowie der Einschätzung des Behandlungsverlaufs be- stehen (Behandlungsbericht vom 13. Mai 2019, Vollzugsakten pag. 1970 f.). 5.4 Beim Gutachten F.________ fällt bei objektiver Betrachtung auf, dass es sich in der Tat sehr stark an den damals aktuellen Aussagen des Verurteilten zu orientieren scheint. Diese hinterlassen, insbesondere vor dem Hintergrund der vorangehenden Therapieberichte, einen beschönigenden Eindruck und lassen kein oder nur wenig Problembewusstsein erkennen. So gab der Verurteilte unter anderem an, bei sich keine Beeinträchtigungen mehr zu sehen, die Diagnose der Pädophilie nicht nach- vollziehen zu können, bei sich keine besonderen Störungsprofile zu sehen, sich um 7 «360 Grad» verbessert zu haben, ausreichend gelernt zu haben, deliktfrei zu blei- ben, und bei sich keine Rückfallrisiken, keine wirklichen Probleme und keinen per- sönlichen Veränderungsbedarf mehr zu sehen (PEN 17 1077 pag. 288, 290, 296, 298 ff.). Dieser «Wunsch, sich positiv darzustellen», wurde vom Gutachter zwar er- kannt (PEN 17 1077 pag. 303), er setzte sich mit diesem Umstand dann aber nicht auseinander. Dies ist namentlich erkennbar bei der Bewertung der PCL-R-Items. Diese sind laut med. pract. D.________ und Prof. Dr. med. E.________ gemäss Manual anhand des gesamten bisherigen Lebens und nicht nur anhand der aktuel- len Situation zu bewerten (Stellungnahme D.________ vom 23. Mai 2019, Voll- zugsakten pag. 1977; Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 323 und 383). Dr. med. F.________ bestätigte zwar bei seiner Befragung vor der Vorinstanz, «alles» miteinbezogen zu haben, das sei Standard (PEN 17 1077 pag. 504). Betrachtet man aber sein Gutachten, orientiert er sich oftmals an der aktuellen Situation und den Angaben des Verurteilten und lässt dessen Biografie und die Informationen aus den Akten bei der Punktevergabe wiederholt ausser Acht (z.B. Item 1, 2 und 6; PEN 17 1077 pag. 306 f.). Der gleiche Handhabungsfehler ist beim Prognosein- strument Stable-2007 zu beobachten (z.B. Item 1, 3, 4, 5 und 6 PEN 17 1077 pag. 315 f. sowie die Kritik im Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 335). Aus gericht- licher Sicht scheint auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Kritik an der gutachterlichen Beurteilung nach Dittmann nachvollziehbar. Der Verurteilte streitet gewisse Details seiner Taten nach wie vor ab («Er [...] sei traurigerweise zu weit gegangen, bis zum Petting und Oralverkehr. Sein Ziel sei es aber nicht gewesen, [...] sexuell in sie einzudringen, [er] sei tatsächlich nie mit seinem Penis in die Kin- der eingedrungen [...]», Gutachten F.________ PEN 17 1077 pag. 294). Er zeigt Bagatellierungstendenzen und es wurde berichtet, sein Beziehungsverhalten sei beeinträchtigt und er ziehe sich vom Kontakt mit Mitarbeitern vermehrt zurück (Be- handlungsbericht vom 25. Juli 2018, Vollzugsakten pag. 1404 f.). Vor diesem Hin- tergrund ist nicht verständlich, weshalb Dr. med. F.________ die Auseinanderset- zung mit den Taten und die positiven Entwicklungen hinsichtlich Beziehungsfähig- keit als protektive Faktoren aufführte (vgl. PEN 17 1077 pag. 324). Insgesamt deutet Einiges darauf hin, dass sich Dr. med. F.________ bis zu einem gewissen Grad von den mündlichen Angaben des Verurteilten hat blenden lassen und seine Einschätzung folglich zu optimistisch ausgefallen ist. Zwar hat Prof. Dr. med. E.________, wie von der Verteidigung zu Recht vorgetragen (BK 19 380 pag. 703), in seinem Ergänzungsgutachten das Vorliegen eines Gutachterfehlers nicht ausdrücklich bestätigt. Er schreibt jedoch, Dr. med. F.________ habe im Rahmen der im forensisch-psychiatrischen Bereich bestehenden Beurteilungsspiel- räume prognostische Überlegungen angestellt, die aus seiner Sicht zu einer zu günstigen Risikobeurteilung geführt hätten (BK 19 380 pag. 581). Damit ist klar, dass das Erstgutachten auch aus Sicht des Zweitgutachters nicht über alle Zweifel erhaben ist. Zusammenfassend scheint die Kritik der Beschwerdeführer am Gut- achten F.________ zumindest in gewissen Punkten berechtigt. 6. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren ein Obergutach- ten in Auftrag gegeben, welches von Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. Dipl. jur. J.________ am 6. Mai 2020 erstellt wurde. 8 6.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, das Gutachten stehe bezüglich Risikoprognose völlig quer zum Erstgutachten und zur Einschätzung der JVA Pöschwies. Auch mit der empfohlenen Verlängerung um fünf Jahre stehe Prof. Dr. med. E.________ alleine da. Das Erstgutachten sei auf alle Fälle nicht weniger wert als das Zweitgutachten (BK 19 380 pag. 701 ff.). 6.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten E.________ setzt sich ausführlich mit der bestehenden Aktenlage auseinander. Nebst dem fanden zwei insgesamt 250-minütige vorbereitende Untersuchungen durch Dr. med. Dipl. jur. J.________ sowie eine 80-minütige Erhebung durch Prof. Dr. med. E.________ statt. Auch die- se eigenen Erhebungen scheinen vollständig wiedergegeben (BK 19 380 pag. 263 ff.). Gestützt auf diese Grundlagen schildern die Gutachter zunächst ihre eigenen allgemeinen Befunde (BK 19 380 pag. 303 ff.). Anschliessend nehmen sie anhand verschiedener Prognoseinstrumente (PCL-R, Static 99 und Stable-2007) eine stan- dardisierte Erfassung der Risikomerkmale vor. Dabei setzen sie sich mit den Ab- weichungen vom Gutachten F.________ und der Meinung D.________ auseinan- der (BK 19 380 pag. 309 ff.). Die Erfassung der verschiedenen Items lässt sich an- hand der Angaben des Verurteilten während der Untersuchung (BK 19 380 pag. 263 ff.) sowie der Akten gut nachvollziehen. Vor allem aber folgt sie nicht nur den mündlichen Ausführungen des Verurteilten, sondern stellt auf die gesamte sich aus den Akten ergebende Biografie ab. In verständlicher Weise nehmen die Gut- achter anschliessend eine diagnostische Einordnung (BK 19 380 pag. 361 ff.) und eine Delinquenzhypothese (BK 19 380 pag. 373 ff.) vor und stellen legalprognosti- sche Überlegungen an (BK 19 380 pag. 381 ff.). Dabei legen sie erneut dar, in wel- chen Punkten sie aus welchem Grund vom Gutachten F.________, teils aber auch vom Standpunkt D.________, abweichen. Sie äussern sich zur Notwendigkeit the- rapeutischer Massnahmen (BK 19 380 pag. 395 ff.) und beantworten abschlies- send die gestellten Fragen (BK 19 380 pag. 403). Insgesamt machen die Schluss- folgerungen im Gutachten E.________ einen differenzierten und umfassend be- gründeten Eindruck. Zwar lassen sich auch in diesem Gutachten gewisse Differen- zen zur Einschätzung des Behandlungsteams des PPD Zürich erkennen. Dies be- trifft namentlich die Frage nach dem offenen oder geschlossenen Vollzug, in der Prof. Dr. med. E.________ eine vorsichtigere Haltung vertritt. Derartige Abwei- chungen, sei es von den Behandlungs- und Vollzugsberichten oder von den ver- schiedenen Vorgutachten, werden aber wiederum einleuchtend begründet – so et- wa im Ergänzungsgutachten auf BK 19 380 pag. 577 zur Frage der Vollzugsform. Damit stellen das Obergutachten vom 6. Mai 2020 sowie das dazugehörende Er- gänzungsgutachten vom 2. Juli 2020 eine verlässliche Grundlage für den oberin- stanzlichen Entscheid dar. Ihnen ist aus Sicht der Kammer eindeutig höheres Ge- wicht zuzumessen als dem Gutachten F.________. 7. Nebst dem finden sich in den Akten des Beschwerdeverfahrens die nachgenannten entscheidrelevanten Grundlagen: - Therapeutische Stellungnahme des PPD Zürich vom 18. Dezember 2019 (pag. 91 ff.) - Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 7. Januar 2020 (pag. 95 ff.) 9 - Behandlungsbericht des PPD Zürich vom 30. April 2020 (pag. 425 ff.) - Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 12. Mai 2020 (pag. 455 ff.) - Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 10. Juli 2020 (pag. 599 ff.) - Aktennotiz vom 20. August 2020 betreffend Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Juli 2020 (pag. 659 ff.). III. Sachverhalt 8. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Verurteilte blickt auf eine ausgesprochen schwierige Kindheit und Jugendzeit zurück. Die ersten Lebensjahre, welche er in seinem Elternhaus verbrachte, waren geprägt von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen durch seinen Vater. Danach wurde er fremdplatziert und lebte in verschiedenen Heimen. Auch dort musste er zuweilen Gewalt von Seiten der Betreuer erleben. Er zeigte verschiedene Verhal- tensauffälligkeiten. Eine Lehre als Schreiner und eine als Koch brach er ab. Da- nach arbeitete er während rund zwölf Jahren bei einem Chilbi-Betrieb. Seit 1997 bezieht er eine IV-Rente. Bereits im Jahr 1999 wurde ihm eine schwere, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In seiner Jugendzeit bzw. im jungen Erwachsenenalter wurde er einmal wegen Vermögensdelikten ermahnt. Danach folgten insgesamt fünf Verurteilungen wegen Vermögensdelikten (meist Diebstahl) und anderer Straftaten (namentlich Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrs- und das Tierschutzgesetz). Alles in allem müssen die jungen Jahre des Verurteilten als Zeit mangelnder sozialer Anpassung und Integration betrachtet werden (vgl. Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 341 f.). 9. Deliktsübersicht In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 erachtete es das Bezirksgericht Aarau als erwiesen, dass der Verurteilte in der Zeit von 1999 bis Herbst 2000 seine 4 bis 5- jährige Nichte K.________ zu sexuellen Handlungen missbraucht hatte, indem er wiederholt mit dem Finger in ihren Genitalbereich eingedrungen war oder sie an seinem Penis schlecken oder herumdrücken gelassen hatte, bis er zum Samener- guss gekommen war. Er wurde zu einer unbedingten Zuchthausstrafe von 2 ½ Jah- ren verurteilt (Vollzugsakten pag. 61 f. und 67 f.). Dieses Urteil wurde am 17. De- zember 2008 insofern geändert, als die Zuchthausstrafe auf zwei Jahre reduziert und der Vollzug der Strafe zugunsten der laufenden stationären Massnahme auf- geschoben wurde (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Dezember 2008, Voll- zugsakten pag. 354 f.). Im Jahr 1999 lernte der Verurteilte L.________ kennen. Die beiden wurden ein Paar und der Verurteilte zog, mit Unterbrüchen, bei ihr und ihren zwei Kindern M.________ und N.________ ein. Dort übernahm er, wie das Obergericht des Kan- tons Bern in seinem Urteil vom 8. Februar 2008 feststellte, die Rolle des Haus- manns und Kindererziehers. Die Mutter der Kinder arbeitete als Tramchauffeuse und hatte oft Spätdienst. Ihr kam es daher gelegen, dass der Verurteilte sich um ih- re Kinder kümmern konnte. Bis im Frühling 2002 nutzte er dies für wiederholte se- 10 xuelle Übergriffe auf die Kinder. N.________ war damals 8 bis 10-jährig und M.________ 7 bis knapp 9-jährig. Im Einzelnen gelangte das Obergericht zu nach- folgendem Beweisergebnis (Vollzugsakten pag. 208 und 263 f.): «Bei M.________ kam es zu folgenden Handlungen: • Er nahm M.________ Glied in die Hand und machte Auf- und Abbewegungen • Er nahm M.________ Glied in den Mund • Er steckte M.________ sein Glied in die Hand und in den Mund, und er ejakulierte in dessen Mund • Er kniete sich auf M.________ und versuchte, dessen Glied in seinen Anus zu stecken, ansch- liessend befriedigte er sich vor M.________ selbst bis zum Samenerguss • Er kniete hinter dem auf dem Bauch liegenden M.________, der zum Teil schon geschlafen hatte und dann wieder wach wurde, und penetrierte ihn dann anal. Die Zahl der Übergriffe lässt sich nicht exakt beziffern, aber aus den Aussagen von M.________ er- gibt sich, dass es häufig vorkam. Bei N.________ kam es zu folgenden Handlungen: • Er streichelte N.________ an den Geschlechtsteilen • Er veranlasste N.________, ihn am Glied zu streicheln, bis er eine Erektion bekam • Er versuchte, vaginal in das auf dem Bauch oder Rücken liegende Opfer einzudringen, was ihm aber nicht gelang (Der Nachweis, dass der Angeschuldigte mit seinem Penis bis in die Scheide bzw. in den Scheidenvorhof eingedrungen wäre, fehlt, weil N.________ Beschrieb, er sei irgend- wie „ussenache gsi“ gerade für das Gegenteil spricht. Erwiesen ist jedoch, dass der Angeschul- digte einzudringen versucht hat, was N.________ zum Jammern brachte). • Er veranlasste N.________, sein Glied bis zum Samenerguss zu lutschen und das Ejakulat zu schlucken. Auch bei N.________ lässt sich die Zahl der Übergriffe nicht exakt beziffern, aber auch aus ihren Aussagen ergibt sich, dass es auch bei ihr häufig vorkam.» Daneben kam das Gericht zum Schluss, dass der Verurteilte von Sommer 2000 bis Frühling 2002 sexuelle Handlungen an der Enkelin von L.________, O.________, vorgenommen hatte, indem er sie an der Scheide berührt habe (Vollzugsakten pag. 288). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Vollzugs- akten pag. 313). Später lernte der Verurteilte auf einem Spielplatz seine neue Partnerin P.________ kennen. Auch sie war alleinstehende Mutter, arbeitete Teilzeit und liess ihre drei Kinder in dieser Zeit durch den Verurteilten betreuen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2008, Vollzugsakten pag. 209). So kam es zu weiteren Vorfällen. Laut Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2011 cremte der Verurteilte während der gemeinsamen Ferien im Tessin im Juli 2008 die damals nicht ganz 16-jährige Q.________ dreimal am ganzen Körper ein, wobei er ihr seine Finger in die Scheide steckte. Zudem musste Q.________ ihn am ganzen Körper, inklusive seinen Penis, eincremen. In der Zeit zwischen August 2006 und Juli 2007 hatte er bereits ihre kleine Schwester, die damals 12-jährige R.________, am ganzen Körper, auch an den Brüsten und der Vagina, eingecremt (Vollzugsak- ten pag. 544 f.). Das Gericht sprach wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus (Vollzugsakten pag. 548). 11 Das Gutachten E.________ fasst diese Taten korrekterweise wie folgt zusammen (BK 19 380 pag. 351): «Somit wurde Herr A.________ wegen wiederholter Sexualstraftaten zum Nachteil von insgesamt sechs Opfern zwischen vier und 16 Jahren verurteilt. (...) Letztlich geht es um vier Deliktserien, wobei drei Serien zum Nachteil von entweder verwandten oder mit ihm in eheähnli- chen Lebensgemeinschaften lebenden Kindern seiner Partnerinnen begangen wurden. Herr A.________ hat für die Delikte keine unmittelbare Gewalt angewendet, sondern diese unter Ausnut- zung des Vertrauensverhältnisses durchgeführt. Zusätzlich bedeutsam ist, dass für mehrere der Opfer Beeinträchtigungen der Lernfähigkeit beschrieben sind.» 10. Störungsbild 10.1 Im ersten aktenkundigen Gutachten, demjenigen von Prof. Dr. G.________ vom 11. August 2005, wurden dem Verurteilten sowohl für den Tatzeitpunkt als auch den Zeitpunkt der Begutachtung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie ei- ne fragliche Störung der sexuellen Präferenz im Sinne einer Pädophilie diagnosti- ziert (Vollzugsakten pag. 88 und 91). Med. pract. H.________ stellte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2011 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, ängstlich- vermeidenden und zwanghaften Anteilen, akzentuierter passiv-aggressiver Persön- lichkeitszüge sowie einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (Vollzugsakten pag. 515). Laut dem Gutachten von med. pract. D.________ vom 18. August 2015 litt der Verurteilte im Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt der Begutachtung an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer bisexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzissti- schen Persönlichkeitszügen. Zudem sei aktuell ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten fest- zustellen (Vollzugsakten pag. 993). Dr. med. F.________ beantwortete die Frage nach einer psychischen Störung im Gutachten vom 12. September 2018 derart, dass der Verurteilte zeitlich überdau- ernd an neurotischen Störungen (in den letzten Jahren an Anpassungsstörungen, gegenwärtig weitgehend remittiert), vor allem aber an einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung (ohne eigenständige diagnostische Unterformen gemäss ICD-10) und an einer Störung der Sexualpräferenz (bisexuelle pädophile Störung) leide (PEN 17 1077 pag. 353). Gemäss Gutachten vom 6. Mai 2020 kommt Prof. Dr. med. E.________ zu folgen- den Diagnosen (BK 19 380 pag. 337): - Pädophile Störung, nicht ausschliesslicher Typus; - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen An- teilen; - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung. Ähnlich lautet die Diagnose der behandelnden Therapeuten. Aus ihrer Sicht liegen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und zwanghaften Persönlichkeitszügen, eine Pädophilie vom bisexuellen, nicht aussch- 12 liesslichen Typus sowie ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung ver- bunden mit einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten vor (Be- handlungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 429). Auch aus dem Proto- koll der Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Juli 2020 (BK 19 380 pag. 659 ff.) er- gibt sich entgegen den Vorbringen der Verteidigung (BK 19 380 pag. 701) keine vom Gutachten E.________ abweichende Diagnose von Seiten der JVA resp. des PPD Zürich. 10.2 Zusammenfassend leidet der Verurteilte gemäss einhelliger Auffassung der Fach- leute an einer pädophilen Störung sowie an einer kombinierten Persönlichkeitss- törung, wobei diese Störungen je nach Zeitpunkt der Begutachtung und Gutachter andere Akzentuierungen aufweisen. Bei der Persönlichkeitsstörung stehen die dis- sozialen und narzisstischen Anteile nach der Mehrmeinung aber klar im Vorder- grund. Auch zwanghafte Anteile werden wiederholt genannt. Gleiches gilt für die Diagnose «Status nach posttraumatischer Belastungsstörung», die ebenfalls von mehreren Experten vertreten wird, der aber offenbar vergleichsweise geringe Be- deutung beigemessen wird. Das jüngste Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ deckt sich im Grundsatz – mit Ausnahme des Gutachtens F.________ – mit den Vorgutachten, weshalb die Kammer in erster Linie den Diagnosen E.________ folgt. 10.3 Bezüglich der Persönlichkeitsstörung nennt Prof Dr. med. E.________ unter ande- rem folgende, beim Verurteilten relevanten Symptome: Verhaltensauffälligkeiten tiefgründiger Natur und in unterschiedlichen Lebensbereichen, hohe Anspruchshal- tung gegenüber anderen, reduzierte emotionale Ansprechbarkeit und besondere Bedürfnisbezogenheit bei reduzierter Bindungsfähigkeit. Diese Abweichungen von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben seien derart ausgeprägt, dass der Verurteilte in seiner Funktionsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Die seiner An- sicht nach vorhandenen Anteile von Dissozialität begründet Prof Dr. med. E.________ namentlich mit dem Verhalten, soziale Regeln zur eigenen Bedürfnis- befriedigung zu missachten, sich nicht von drohenden Strafen von weiteren Delik- ten abhalten zu lassen, andere für die eigene missliche Lage verantwortlich zu ma- chen und kein emotional spürbares Schuldbewusstsein zu zeigen. Die narzissti- schen Persönlichkeitszüge würden sich durch das Bedürfnis nach Bewunderung und Anerkennung charakterisieren. Daraus ergäbe sich insgesamt ein Mischbild unterschiedlicher auffälliger Persönlichkeitseigenschaften, bei denen es sich ge- samthaft um eine schwere, chronifizierte Störung handle und deren Ursprung in der schwierigen biografischen Entwicklung des Verurteilten zu verorten sei (BK 19 380 pag. 363 ff.). 10.4 Die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz ergibt sich laut Prof. Dr. med. E.________ daraus, dass die sexuellen Handlungen über einen Zeitraum von meh- reren Jahren hinweg wiederholt vorgekommen seien, unterschiedliche Kinder be- troffen hätten und es nach bereits erfolgten Urteilen bzw. während laufenden Ver- fahren zu weiteren Delikten gekommen sei. Dies spreche für ein besonderes Inter- esse an sexuellen Handlungen mit Kindern. Angesichts der vier präpupertären Op- fer sei das Kriterium einer pädophilen Störung erfüllt, auch wenn der Verurteilte das Vorhandensein von überdauernden Fantasien mit Kindern verneine. Da er aber 13 auch sexuelle Kontakte mit erwachsenen Frauen unterhalten habe, sei die Störung dem «nicht ausschliesslichen Typ» zuzuordnen (BK 19 380 pag. 369 ff.). Dr. med. F.________ sprach im gleichen Kontext von einem «regressiven Typ». Hierbei handelt es sich laut Ausführungen von Prof. Dr. med. E.________ jedoch um keine eigentliche Diagnose. Letztlich braucht die Frage nach dem genauen Typ aus Sicht der Kammer nicht näher erörtert zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ übereinstimmend nicht von einer Kernpädophilie, sondern von einer (laut E.________ bisexuell orientierten) pädo- philen Störung im Sinne einer Nebenströmung ausgehen (PEN 17 1077 pag. 344; BK 19 380 pag. 371). 11. Deliktsmechanismus Der Verurteilte ist, wie Rechtsanwältin B.________ in ihrem Parteivortrag zutref- fend vorbrachte, «nie der Typ Sexualstraftäter gewesen, der Kindern aufgelauert habe» (BK 19 380 pag. 703). Anhand der Beurteilung des PPD Zürich und von Prof. Dr. med. E.________ kann vielmehr folgender Deliktsmechanismus aufge- zeichnet werden: Der Ursprung der problematischen Verhaltensweisen ist bereits in der Kindheit des Verurteilten zu verorten, in der es zu traumatischen, schweren Gewaltereignissen und sexuellen Übergriffen gekommen ist. Seine anschliessende Entwicklung ist dissozial verlaufen; die Sozialkompetenz blieb gering (vgl. Behand- lungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 430 f.; Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 373). Die Beziehungen des Verurteilten im Erwachsenenleben gestal- teten sich schwierig, was ein wenig befriedigendes Sexualleben nach sich gezogen hat. Einerseits werden als Grund dafür geringe Problemlösekompetenzen und eine geringe Kompromissbereitschaft angegeben (Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 375), andererseits die narzisstisch-zwanghaften Verarbeitungsweisen des Verurteilten, ängstlich vermeidende Tendenzen sowie die Tendenz, sich als Opfer zu fühlen (Behandlungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 431). Die nar- zisstische Komponente wird im Gutachten E.________ ebenfalls als mitursächlich genannt (BK 19 380 pag. 379). Daraus folgend sehen Prof. Dr. med. E.________ und das Behandlungsteam des PPD Zürich in den erwähnten unbefriedigenden Beziehungen zu erwachsenen Frauen eine hohe Deliktrelevanz. Für die sexuellen Übergriffe habe der Verurteilte aus gutachterlicher Sicht den bereits vorhandenen Zugang zu seinen Opfern ausgenutzt. Zwar lasse sich die Suche nach Nähe zu Kindern und das Bedürfnis nach Kontakt zu ihnen nicht schlüssig nachvollziehen, da er seine frustrierenden Beziehungserfahrungen nicht detailliert habe beschrei- ben können. Einen wesentlichen Hintergrund stellten aber sicher die bisexuelle Pä- dophilie und der damit verbundene Wunsch, sexuelle Interessen umzusetzen, dar. Gleichzeitig entsprächen das manipulative Vorgehen (schrittweise Ausweitung in- timer Grenzen, gemeinsame, «normal gemachte» Nacktheit, durch den Verurteilten übernommene Körperpflege, aber auch Inaussichtstellen von Übeln, sollten sich die Opfer nicht fügen) und das Streben nach unmittelbarer Bedürfnisbefriedigung dem dissozialen Handlungsstil. Relevant sei sodann ein fehlendes Gespür für inti- me Grenzen und Nähe infolge einer fehlenden entsprechenden Sozialisation (BK 19 380 pag. 375 ff.). Aus therapeutischer Sicht sei es um die Bedürfnisse nach 14 Intimität, Nähe und Sexualität gegangen (Behandlungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 431). 12. Vollzugs- und Behandlungsverlauf 12.1 Der Antritt der stationären therapeutischen Massnahme erfolgte am 28. Juli 2008 im Regionalgefängnis Bern. Kurz darauf folgte die Verlegung ins Massnahmenzen- trum St. Johannsen (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2013, Vollzugsakten pag. 643). Über seine Zeit in St. Johannsen wird berichtet, der Verurteilte sei überwiegend in einer Opferrolle verharrt. Eine vertrau- ensvolle psychotherapeutische Beziehung, die es ihm ermöglicht hätte, zu seinen Schwierigkeiten zu stehen und sein Deliktverhalten offen zu legen, habe nicht ent- wickelt werden können. Schwierigkeiten im Umgang mit Mitinsassen und Betreu- ungspersonen hätten viel Raum eingenommen. Veränderungen hinsichtlich der Legalprognose hätten keine stattgefunden (Verlaufsbericht des psychiatrisch- psychologischen Diensts des Kantons Bern vom 24. November 2009, Vollzugsak- ten pag. 417 f.). Der Verurteilte flüchtete am 7. August 2009 aus dem Massnahmenzentrum St. Jo- hannsen, wurde am 14. September 2009 im Tessin verhaftet und anschliessend ins Therapiezentrum «Im Schache» eingewiesen (vgl. Verfügung der ASMV vom 7. Mai 2010, Vollzugsakten pag. 436). Sein dortiger Aufenthalt dauerte vom 13. Mai 2010 bis am 12. September 2014. Auch «Im Schache» sei er in seinem Sozialver- halten negativ aufgefallen, habe sich nicht an Regeln halten können, sei in Streite- reien geraten und habe kaum Motivation gezeigt, die im Rahmen der Vollzugspla- nung formulierten Ziele zu erreichen. Er sei nach wie vor nicht bereit gewesen, sich auf die Massnahme einzulassen und habe damit immer noch am Anfang des the- rapeutischen Prozesses gestanden (Schlussbericht des Therapiezentrums «Im Schache» vom 22. September 2014, Vollzugsakten pag. 741 f.). Im Anschluss folgte der Übertritt in die psychiatrische Klinik Königsfelden. Dort kam es am 12. Februar 2015 zu einem Therapieabbruch seitens des Verurteilten (Voll- zugsakten pag. 769). Im Therapiebericht der Klinik Königsfelden vom 16. März 2016 wurde dem Verurteilten unter anderem ein erheblicher Mangel an Krankheits- und Problembewusstsein attestiert. Eine persönliche und veränderungsorientierte Auseinandersetzung mit den Delikten und der damit verbundenen Veranlagung (Pädophilie) habe er bisher nicht oder nur marginal leisten können. Vielmehr baga- tellisiere er seine Taten und könne keine echte Reue zeigen. Er lege eine passiv- trotzige Verweigerungshaltung an den Tag und verfüge nur über mangelhafte The- rapiemotivation (Vollzugsakten pag. 776 ff.). Mit Verfügung der ASMV vom 7. August 2015 wurde der Verurteilte bis auf Weite- res ins Regionalgefängnis Bern verlegt (Vollzugsakten pag. 871). Per 26. Januar 2016 erfolgte die Einweisung in die JVA Pöschwies (Verfügung der ASMV vom 25. Januar 2016, Vollzugsakten pag. 1094). Dort verlief der Vollzug in der Zeit vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar relativ gut. Zwar sei es zu Disziplinierungen wegen Verstössen gegen die Arbeitspflicht gekommen, diese seien aber in einer für den Verurteilten als schwer empfundenen Belastungszeit nach einer Operation erfolgt. Ansonsten halte er sich weitgehend an die Anweisun- 15 gen des Personals und zeige am Arbeitsplatz eine stabile Leistung. Vollzugsöff- nungen würden wiederholt empfohlen, seien von der einweisenden Behörde bisher aber nicht bewilligt worden. Der Therapieverlauf sei schwankend und von kleinen Fortschritten begleitet (Vollzugsbericht vom 14. August 2018, Vollzugsakten pag. 1430). Von einem therapeutischen Durchbruch könne noch nicht gesprochen werden (Behandlungsbericht vom 25. Juli 2018, Vollzugsakten pag. 1412). Die grundsätzlich positive Entwicklung des Verurteilten wurde im Vollzugsbericht vom 7. Januar 2020 bestätigt. Demnach zeige er im Vollzugsalltag ein sozial ange- passtes, regelkonformes und konfliktfreies Verhalten. Im Bereich der kombinierten Persönlichkeitsstörung hätten kleine therapeutische Fortschritte erzielt werden können. Es gäbe nach wie vor Therapiethemen, die der weiteren Behandlung be- dürften, der Verurteilte habe aber eine fortlaufende Auseinandersetzung mit sol- chen Themen aufrechterhalten können (BK 19 380 pag. 99). 12.2 Der nunmehr zwölf Jahre dauernde Massnahmenvollzug ist somit geprägt von ei- ner initial deutlich sichtbaren Therapieverweigerung. Für die ersten siebeneinhalb Jahre muss ein praktisch fehlendes Ansprechen auf therapeutische Interventionen festgestellt werden. Dieser Zeitraum ist durch eine bagatellisierende Haltung des Verurteilten gegenüber seinen Delikten und eine Neigung, mit den Behandlern in Auseinandersetzungen zu treten, um die Bearbeitung eigener konflikthafter Persön- lichkeitselemente bzw. der Delikte zu vermeiden, gekennzeichnet. In der JVA Pöschwies ist es ab dem Jahr 2017 zu merklich positiven Veränderungen gekom- men. Das anfängliche Misstrauen des Verurteilten gegenüber den Therapeuten ist allmählich in den Hintergrund getreten und er hat sich zunehmend selbstkritischer gezeigt. Er hat an Gruppensitzungen teilgenommen und im Rahmen der Einzelthe- rapie konnten vertiefende deliktfokussierende Sitzungen durchgeführt werden. Bis zu einem gewissen Grad sind Fortschritte in der Therapie beschrieben. Diese ha- ben insbesondere durch therapeutische begleitete Ausgänge, die ohne Zwischen- fälle verlaufen sind, erreicht werden können. Seit dem Übertritt in die JVA Pöschwies lässt sich somit eine konstruktive Haltung des Verurteilten und eine günstigere Entwicklung feststellen. Allerdings verdeutlichen die vorhandenen Be- richte den komplexen Behandlungsverlauf und seine fortbestehenden Schwierigkei- ten, mit Kritik umzugehen (vgl. Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 351 ff.). 13. Aktuelle Situation Im Mai 2020 waren die Kooperationsbereitschaft, Beziehungsfähigkeit und das Konfliktverhalten des Verurteilten laut den milieutherapeutischen Bezugspersonen schlechter einzustufen als in vergangenen Berichtszeiträumen. Dennoch wurde die Wichtigkeit schneller weiterer Vollzugsöffnungen im Hinblick auf den bevorstehen- den Resozialisierungsprozess betont. Im Rahmen des aktuellen Settings im ge- schlossenen Massnahmenvollzug könnten kaum zusätzliche Fortschritte erwartet werden (Vollzugsbericht vom 12. Mai 2020, BK 19 380 pag. 455 und 457). In der Therapie seien die Sequenzen II «Deliktanalyse», III «Deliktprävention» und an- satzweise IV «Behandlungsevaluation» angegangen worden. Als herausragendes Ereignis in der Milieutherapie werde die Verweigerung der Zusammenarbeit mit ei- ner der Bezugspersonen ab August 2019 vermerkt. Der vom Verurteilten geltend 16 gemachte Vertrauensbruch habe auch unter mannigfaltigen milieutherapeutischen Klärungsversuchen nicht aufgelöst werden können. In einer Gesamtbeurteilung sei der vorangehende Therapieverlauf laut den behandelnden Therapeuten jedoch in- tensiv und z.T. produktiv verlaufen. Dissoziale und narzisstische Erlebnis- und Re- aktionsmuster seien kaum mehr zu erkennen gewesen. Therapeutische Unweg- samkeiten und zwischenmenschliche Blockaden seien im Zusammenhang mit den anankastischen Persönlichkeitszügen des Verurteilten entstanden. In der deliktori- entierten Behandlung hätten mit der erneuten Bearbeitung deliktfokussierender In- halte Fortschritte erzielt werden können. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe bis zu einem gewissen Punkt behandelt werden können, bleibe aber weiterhin bestehen (Behandlungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 432, 434 und 439). Gemäss jüngstem Vollzugsbericht vom 10. Juli 2020 befindet sich der Verurteilte nach wie vor im geschlossenen Vollzug mit Vollzugslockerungen in Form von be- gleiteten Urlauben. Er arbeite im Hausreinigungsdienst, wobei es an seiner Arbeits- leistung und -qualität unverändert nichts zu bemängeln gäbe. Zwar ziehe er sich vermehrt aus dem Gruppengeschehen zurück, die Zusammenarbeit mit seiner Be- zugsperson sei aber grundsätzlich als konstruktiv einzustufen. Allgemein wird ihm im Vollzugsalltag ein überwiegend sozial angepasstes, regelkonformes und kon- fliktfreies Verhalten bescheinigt. In den letzten therapeutischen Sitzungen sei es um die Inhalte des Gutachtens, die Auseinandersetzung mit der aktuellen, unbe- stimmten Vollzugslage sowie weitere vertiefende Therapiethemen gegangen. So habe man in Ansätzen erneut begonnen, den vom Verurteilten unterschiedlich dar- gestellten (gemeint ist wohl: teilweise bestrittenen) Tatbestand der versuchten Ver- gewaltigung aufzugreifen. Mit viel Engagement habe man ihn in die therapeutische Auseinandersetzung einbinden können. Der weitere Verlauf der Behandlung hänge stark davon ab, welche Perspektiven dem Verurteilten für den weiteren Massnah- menverlauf und seine persönliche Zukunft eröffnet werden könnten. Weiterführen- de Vollzugslockerungsschritte seien aus therapeutischer Sicht dringend indiziert (BK 19 380 pag. 599 f. mit Verweis auf den Behandlungsbericht vom 30. April 2020). Auch im Gutachten E.________ wird festgestellt, dass der Verurteilte im Vollzug mittlerweile geringere Auffälligkeiten zeige. Er sei deutlich kooperationsbereiter und -fähiger und habe auch hinsichtlich der Beziehungsfähigkeit zum professionellen Team Fortschritte gemacht. Es könnten ihm sehr wohl Therapiefortschritte attestiert werden. Diese seien aber noch nicht als ausreichend belastungsstabil einzuordnen (BK 19 380 pag. 387). Zusammenfassend präsentiert sich die aktuelle Situation dergestalt, dass der Ver- urteilte im Vollzugsalltag ein unauffälliges Verhalten zeigt. Im therapeutischen Be- reich befindet er sich auf dem richtigen Weg und hat viele relevante Themenberei- che aufarbeiten oder zumindest damit beginnen können. Die Fortschritte müssen jedoch noch weiter stabilisiert werden. Gleichzeitig sind Vollzugsöffnungsschritte dringend angezeigt, um die erlangten positiven Veränderungen nicht zu gefährden und den Verurteilten im Resozialisierungsprozess weiterzubringen. 17 IV. Rechtliche Beurteilung 14. Allgemeine Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf- taten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist ein Täter psychisch schwer ge- stört, kann das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären therapeutischen Mass- nahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Voll- zugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Erweist sich die Massnahme namentlich im Hinblick auf den psychi- schen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie mit anderen Worten um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Die Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an: Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss die Massnahme weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar sein, d.h. es muss erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- hen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 137 II 233 E. 5.2.1). 15. Schwere psychische Störung 15.1 Ob eine schwere psychische Störung – welche auch im Zeitpunkt der Massnah- menverlängerung noch vorhanden sein muss – vorliegt, beurteilt sich zunächst nach medizinischen Kriterien. Soweit möglich ist die Störung anhand anerkannter Klassifikationssysteme zu erfassen. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist nach der neusten Rechtsprechung jedoch funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Behandlung, d.h. der Rückfallprävention rich- tet. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich 18 mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). Eine bestimmte Diagnoseanord- nung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Es greift zu kurz, un- mittelbar auf die quantifizierenden Angaben des Sachverständigen (z.B. «mittel- gradig ausgeprägt») abzustellen. Es ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Befun- de vorzunehmen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 15.2 Aus medizinischer Sicht sind beim Verurteilten verschiedene Störungsbilder vor- handen: Die pädophile Störung, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorder- gründig dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie der Status nach posttrauma- tischer Belastungsstörung (siehe oben, E. 10.2). Allein die Persönlichkeitsstörung ist aus gutachterlicher Sicht als schwer und chronifiziert zu bezeichnen, auch wenn sich die entsprechenden Auffälligkeiten im jüngeren Vollzugsverlauf weniger zeigen (vgl. Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 367 ff.). In Kombination mit der Pä- dophilie und ferner dem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung ergibt sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (BK 19 380 pag. 697), ein komplexes Störungsbild. Uneinig sind sich die involvierten Fachleute in der Frage, wie stark die einzelnen Störungen zusammenhängen. So führte der Psycho- therapeut und interne Casemanager, lic. phil. I.________, anlässlich der Vollzugs- koordinationssitzung vom 9. Juli 2020 aus, der Hypothese von Prof. Dr. med. E.________, wonach die Pädosexualität und die Persönlichkeitsstörung eng mit- einander zusammenhingen, könne nur teilweise zugestimmt werden (BK 19 380 pag. 662). Unabhängig von diesen Differenzen legen aber sowohl das Team rund um lic. phil. I.________ als auch Prof. Dr. med. E.________ in ihren Hypothesen zum Deliktsmechanismus die Relevanz der diagnostizierten Störungen für die be- gangenen Taten eindrücklich dar (siehe oben, E. 11). Der Zusammenhang zwi- schen dem Gesamtstörungsbild und den Delikten ist als intensiv zu bezeichnen. Damit ist auch im rechtlichen Sinn von einer nach wie vor bestehenden schweren psychischen Störung, wie sie Art. 59 StGB verlangt, auszugehen. 16. Legalprognose 16.1 Die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Der Täter wird aus dem stationären Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit bedingt entlassen, sobald es sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Prognose über das künftige Verhalten des Betrof- fenen ab. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine wei- teren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Ob eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne erzielt wurde, ist nicht entscheidend, sondern ob er sich in Freiheit bewähren wird (BGE 137 IV 201 E. 1.2 = Pra 101 [2012] Nr. 22; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 62 StGB mit Hinweisen). Die Massnahme ist zu beenden, wenn mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit fest- 19 steht, dass die Gefahr strafbarer Handlungen nicht mehr besteht (BGE 137 V 154 E. 4.3). 16.2 Der Verurteilte vertritt die Ansicht, es sei unbestrittenermassen von einem modera- ten Rückfallrisiko auszugehen. Zudem müsse man sich die Deliktsbegehung nochmals vor Augen führen: Er habe sich den Kindern immer langsam, innerhalb der Familie, angenähert und sei kein Überraschungstäter. Es brauche bei ihm eine gewisse Konjunktur, was bei der Rückfallprognose einen riesigen Unterschied ma- che. Bei seinem Deliktsmuster müsse die Risikogefahr weit tiefer sein als bei einem Überraschungstäter. Auch die von Prof. Dr. med. E.________ auf S. 99 ff. des Gutachtens gelieferten Zahlen im tiefen Prozentbereich würden zeigen, dass es um Restrisiken gehe, welche von der Gesellschaft zu akzeptieren seien (BK 19 380 pag. 703 ff.). 16.3 Hervorzuheben ist, dass dem Verurteilten selbst im optimistisch ausfallenden Gut- achten F.________ noch keine gänzlich positive Prognose gestellt wird. Der Gut- achter fasste seine entsprechenden Überlegungen wie folgt zusammen (PEN 17 1077 pag. 350): «Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass sich der Zustand des Expl. während der Massnahme deutlich verbessert und die Risiken entsprechend abgesenkt haben, es er- scheint aber noch nicht ausreichend abgesichert, ihn exakt einzuschätzen und anhaltende Fortschritte sicherzustellen. Es besteht somit die Notwendigkeit, ihn im Zusammenhang mit dem Störungsprofil weiterhin zu kontrollieren und legalprognostisch einzuschätzen, denn es kann zumindest langfristig zu erneuten Problemen und auch zu erneuten Delikten kommen.» Auf entsprechende Frage ant- wortete er, es bestehe «allenfalls noch ein leicht erhöhtes, d.h. ein moderates Risiko betreffend künftiger sexueller Straftaten, dies weder kurz- oder mittelfristig, sondern langfristig betrachtet» (PEN 17 1077 pag. 356). Diese Prognose bezeichnet Prof. Dr. med. E.________ als zu günstig (BK 19 380 pag. 405). Nach seiner Einschätzung gruppiere sich der Verurteilte statistisch ge- sehen und nach Auswertung der standardisierten Instrumente (Static-99, Stable- 2007 und PCL-R) zwar nicht in die Gruppe sexueller Hochrisikostraftäter, er weise jedoch ein durchschnittliches Risiko auf (BK 19 380 pag. 383). Weiter führt Prof. Dr. med. E.________ aus, die Delikte würden nicht nur in Zusammenhang mit der Pä- dophilie, sondern auch mit der Persönlichkeitsstörung stehen. Bezüglich dieses Zusammenspiels komme Dr. med. F.________ zum Schluss, es sei zu einer um- fassenden therapeutischen Bearbeitung der sexuellen Einstellungen gekommen. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Schilderungen des Verurteilten seien mass- geblich von langjährigen Therapieerfahrungen geprägt. Er beteuere zwar seine Einsicht und Reue, sei aber nicht in der Lage, das eigene innere Leben emotional nachvollziehbar zu beschreiben. Somit würden kognitive Verzerrungen und Baga- tellisierungen seine Darstellung der Delikte prägen. Diese hätten sich im Verlauf des Massnahmenvollzugs zwar abgeschwächt, würden aber weiterhin ungünstig ins Gewicht fallen (BK 19 380 pag. 307 und 385). Prof. Dr. med. E.________ arbeitet sodann mit verschiedenen Szenarien, wie die weitere Entwicklung verlaufen könnte. Anhand des seiner Ansicht nach wahr- scheinlichsten Szenarios (dargestellt auf BK 19 380 pag. 389) führt er aus, es kön- ne aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass die Störungsmerkmale und die resultierenden Konfliktfelder für den Verurteilten ausserhalb eines strukturierten 20 Settings schon ausreichend kontrollier- bzw. bewältigbar seien. Es sei von einem längeren Therapiebedarf auszugehen. Dem Verurteilten mangle es noch an einem grundlegenden Problemverständnis, was erwarten lasse, dass unter alltagsnäheren Bedingungen erneut Konflikte entstehen würden. Die Überschätzung der eigenen therapeutischen Fortschritte sowie die unkritische Selbsteinschätzung, kein Risiko darzustellen, könne in diesem Kontext verhindern, dass er rechtzeitig Unterstüt- zung anfordere. Stattdessen sei damit zu rechnen, dass er in einem zweiten Schritt über eine Beziehungsaufnahme zu Frauen mit Kindern erneut Nähe zu potentiellen Opfern herstelle. Bei Unfähigkeit, eine für ihn zufriedenstellende erwachsene Be- ziehung aufrechtzuerhalten, könne diese Nähe in einem weiteren Schritt zum Aus- leben seiner pädosexuellen Neigungen genutzt werden. Dieses Risiko würde sich vor allem dann verwirklichen, wenn der Verurteilte erneut im nahen, vorwiegend familiären oder partnerschaftlichen Umfeld Zugang zu Kindern erhalten würde (BK 19 380 pag. 391 f.). Der Gutachter ergänzt, der Eintritt dieses «Negativ-Szenarios» setze voraus, dass solche ungünstigen Verhaltensänderungen durch einen behan- delnden Therapeuten nicht erkannt würden (vgl. pag. 389, Variante 2b). Im Ergeb- nis gelangt er zum Schluss (BK 19 380 pag. 395): «Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass aufgrund der genannten Vorlaufzeit mit Beziehungsaufnahme zu potenti- ellen Opfern bei derzeit fehlender Kenntnis potentieller Beziehungen, ein geringes kurzfristiges, d.h. sich auf Wochen bzw. wenige Monate beziehendes Rückfallrisiko besteht. Mittel- bis langfristig, d.h. im Verlauf eines bzw. mehrerer Jahre ist jedoch aufgrund der beschriebenen persönlichkeitsimma- nenten Defizite und der bestehenden sexuellen Präferenzstörung von einer ungünstigen Legalpro- gnose hinsichtlich erneuter sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen, wenn die therapeutischen Interventionen bei Herrn A.________ nicht weitergeführt werden und es zu Überforderungssituationen kommt. Das Risiko von Sexualdelikten zum Nachteil fremder Kinder ist demgegenüber gering.» Die behandelnden Therapeuten gehen in ihrer allgemeinen Risikobeurteilung an- hand FOTRES und ihres eigenen klinischen Eindrucks inzwischen von einem mo- deraten Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern aus (Behandlungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 441). 16.4 Demnach kann dem Verurteilten nach übereinstimmender Auffassung beider Gut- achter und auch des Therapeuten-Teams noch (bezogen auf den Zeitpunkt der je- weiligen Beurteilung) keine günstige Legalprognose gestellt werden. Dem Verurteil- ten sind zwar eindeutige Therapiefortschritte zu attestieren. Namentlich sind seine Kooperationsbereitschaft und seine Beziehungsfähigkeit heute deutlich ausgepräg- ter als in der Vergangenheit. Die von Prof. Dr. med. E.________ erwähnten Ten- denzen zur Selbstüberschätzung und Bagatellisierung sind jedoch auch für die Kammer klar erkennbar. So sprach er bei der Exploration in pauschaler und repeti- tiver Weise von den «traurigen Delikten», die sich aufgrund seiner «traurigen Ver- gangenheit» ereignet hätten, und wirkt dabei, insbesondere aufgrund der Wieder- holung dieser Phrasen, wenig authentisch oder emotional spürbar (vgl. Gutachten E.________, BK 19 380 pag. 285, 287 und 295). Den gleichen Eindruck gewann die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Auch dort legte der Verurteilte eine wenig selbstkritische Hal- tung und wenig Problembewusstsein an den Tag und schien seine eigenen Thera- piefortschritte zu überschätzen. So betonte er wiederholt, er könne heute über alles 21 sprechen und Probleme angehen. Bereits bei der Frage nach den ihm gestellten Diagnosen wich er jedoch aus und konnte die Pädophilie nicht beim Namen nen- nen (BK 19 380 pag. 677 Z. 11). Ein ähnliches Muster zeigte sich bei der Frage «Sie sagten, Sie hätten gelernt mit Problemen umzugehen. Konkret, was haben Sie für Probleme?». Darauf antwortete er, er könne im Moment nicht von vielen Problemen sprechen und wiederholte die bereits mehrmals gehörte Phrase, er könne «das» heute ansprechen und nach Lösungen suchen. Auch diese Antwort lässt die nötige Offenheit und Zugänglichkeit vermissen. Die eigene Selbstüber- schätzung zeigt sich weiter darin, dass der Verurteilte sich einen direkten Austritt in die Freiheit ohne Weiteres zutrauen würde (BK 19 380 pag. 691 Z. 33) und der An- sicht ist, ein Bewährungshelfer zur Unterstützung sei ausreichend (BK 19 380 pag. 683 Z. 16). Er erwähnte zwar vereinzelt eine ambulante Therapie, scheint aber entgegen der Einschätzung sämtlicher Fachpersonen nicht der Auffassung zu sein, weiter therapeutische Unterstützung zu benötigen. Bezeichnend ist seine Antwort auf die Frage, wie er reagieren würde, wenn er eine Frau kennenlernen würde, welche per Zufall Kinder habe. Darauf gab er an, er würde das Problem mit ihr besprechen. Selber kam er nicht darauf, dass eine solch kritische Situation mit einem Therapeuten aufgearbeitet werden müsste (BK 19 380 pag. 689 Z. 16 ff.). Diese Sicht der Dinge ist umso kritischer zu beurteilen, als Prof. Dr. med. E.________ das ungünstige Szenario daran anknüpft, dass negative Veränderun- gen von einem Therapeuten unbemerkt bleiben (siehe oben, E. 16.3) und thera- peutischen Interventionen für die Rückfallprävention ausserordentliche Bedeutung zukommt. Entgegen den Darstellungen des Verurteilten verlief (auch) in jüngerer Zeit, trotz der eingetretenen Verbesserungen, nicht alles rund. In einem seit August 2019 be- stehenden Konflikt mit einer Bezugsperson konnte bis heute keine Lösung gefun- den werden, wobei der Verurteilte die Auffassung vertritt, an ihm sei es ja nicht ge- legen, denn er habe das Gespräch ja gesucht (BK 19 380 pag. 691 Z. 4). Damit schiebt er sämtliche Verantwortung von sich. Lösungs- oder Kompromissbereit- schaft ist keine zu erkennen. Auch im Vollzugsbericht vom 12. Mai 2020 ist zu le- sen, die Kooperationsbereitschaft, Beziehungsfähigkeit und das Konfliktverhalten seien schlechter einzustufen als im vergangenen Berichtszeitraum (BK 19 380 pag. 455). Der Massnahmenvollzug gestaltet sich somit nicht linear; gewisse Rück- schläge gehören dazu. Dies scheint der Verurteilte nicht wahrhaben zu wollen. Zwar ist bis zu einem gewissen Grad verständlich, dass er sich in seiner derzeiti- gen Situation möglichst positiv und optimistisch darstellen möchte. Insbesondere die von ihm behauptete Selbstreflektion ist jedoch kaum spürbar. Der Verurteilte bedient sich immer wieder der gleichen, von der langjährigen Therapie geprägten Floskeln, denen aber letztlich nur wenig Gehalt zukommt. Aufgrund dessen ist es nur schwer nachzuvollziehen, welche Veränderungen bei ihm tatsächlich eingetre- ten sind und wo er sich nur leerer Worte bedient. Die wenig spürbare Authentizität und die geringe Fähigkeit zur Selbstkritik sind mit Blick auf die Legalprognose als problematisch einzustufen. Auf der anderen Seite ist ebenfalls von Bedeutung, dass das deliktische Verhalten des Verurteilten wie bereits ausgeführt von einer gewissen Vorlaufszeit geprägt 22 war, in der er sich den Opfern zuerst annähern konnte und Vertrauen zu ihnen auf- bauen musste. Er ist kein auflauernder Überraschungstäter. Es liegt keine Kernpä- dophilie vor. Deshalb ist die Kammer mit Prof. Dr. med. E.________ der Auffas- sung, dass kurzfristig betrachtet von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen ist. Wegen dem nach wie vor markanten Störungsbild ist das Rückfallrisiko mittel bis langfristig jedoch als durchschnittlich zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzun- gen für eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. 17. Eignung 17.1 Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nur so lange weitergeführt wer- den, wie sie Erfolgsaussichten hat (BGE 137 IV 201 E. 1.3 = Pra 101 (2012) Nr. 22). Zu prüfen ist also, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Dies setzt voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist da- mit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlänge- rung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1). 17.2 Implizit stellt der Verurteilte die Eignung einer weiteren stationären Behandlung in Frage. Er verweist auf das Protokoll der letzten Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Juli 2020, in der sich die JVA Pöschwies klar für eine Öffnung des Vollzugsregi- mes stark gemacht hatte und gar davon die Rede war, dass der Verurteilte andern- falls zur Verfügung gestellt werden müsse, da keine weiteren Fortschritte mehr zu erwarten seien. Zudem lässt er ausführen, keiner der Gutachter formuliere Thera- pieziele, welche nur im stationären Setting erreicht werden könnten. Die Sinnhaf- tigkeit der über zwölf Jahre dauernden Massnahme sei nicht mehr gegeben (BK 19 380 pag. 701 ff.). 17.3 Die Tatsache, dass der Verurteilte grundsätzlich behandlungsfähig ist und sich mit einer Fortführung der Behandlung das von ihm ausgehende Risiko weiter senken lässt, wird weder von einem der beiden Gutachter, noch von den verantwortlichen Therapeuten in Frage gestellt. Selbst Dr. med. F.________ erklärte, es bestünden im Rahmen der stationären Massnahme grundsätzlich anhaltende Erfolgsaussich- ten im Sinne einer weiteren Absenkung der noch etwas erhöhten Rückfallgefahr (PEN 17 10 77 pag. 357). Uneinigkeit herrscht jedoch bei der Frage, in welchem Setting die weitere Behandlung stattfinden soll. Laut Dr. med. F.________ sei die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer erneuten langfristigen stationären Mass- nahme nicht eindeutig gegeben. Innerhalb der nächsten Jahre sollte daher eine Umwandlung in eine ambulante Massnahme erwogen werden (PEN 17 1077 pag. 353). Das Gutachten E.________ ist hier deutlich weniger zuversichtlich. Zwar ist auch der Zweitgutachter der Ansicht, weitere therapeutische Fortschritte und damit eine Verbesserung der Legalprognose seien unter den aktuellen Bedingungen, d.h. oh- ne weitere Vollzugsöffnungen nicht zu erwarten. Es sei jedoch von einem länger andauernden Prozess auszugehen. Voreilige, überstürzte Lockerungsschritte wür- 23 den den Verurteilten überfordern. Weitere Lockerungsschritte wie unbegleitete Ausgänge und Urlaube sollten schrittweise und zwingend aus dem aktuellen Set- ting heraus, namentlich mit dem aktuellen Behandlungsteam, initiiert und erprobt werden. Erst wenn sich abzeichne, dass der Verurteilte weitere therapeutische Fortschritte erziele, solle an weitere Lockerungen im Sinne des offenen Vollzugs gedacht werden (BK 19 380 pag. 397 ff.). Von Seiten des PPD Zürich wird seit Dezember 2019 eine Versetzung in den offe- nen Massnahmenvollzug ausdrücklich empfohlen. Begründet wird dies damit, dass in der Therapie delikt-verhindernde Fortschritte hätten erzielt werden können und der Verurteilte therapeutisch auf eine Versetzung in den offenen Vollzug habe vor- bereitet werden können (Therapeutische Stellungnahme vom 18. Dezember 2019, BK 19 380 pag. 92). In seinem Behandlungsbericht vom 30. April 2020 beurteilte der PPD Zürich die Massnahme nach Art. 59 StGB zwar weiterhin als zweckmäs- sig. Erneut wurde jedoch die Bedeutung einer Fortführung der Massnahme im offe- nen Vollzug betont (BK 19 380 pag. 442 f.). Auch anlässlich der Vollzugskoordina- tionssitzung vom 9. Juli 2020 wies lic. phil. I.________ mit Vehemenz auf die Wich- tigkeit weiterer Vollzugslockerungen hin (BK 19 380 pag. 661 ff.). 17.4 Die Kognition des Gerichts beschränkt sich darauf, die Zulässigkeit der Verlänge- rung der stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 4 StGB zu prü- fen. Die Ausgestaltung des Vollzugs fällt demgegenüber in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (BGE 134 IV 246 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.8). Demnach kann die Kammer nicht über die viel dis- kutierte Versetzung in den offenen Vollzug befinden. Es ist jedoch ihre Aufgabe, die weitere Eignung der stationären therapeutischen Massnahme zu beurteilen. Bei dieser Frage spielt die Vollzugsform offensichtlich eine Rolle, kann doch eine Fort- führung der Massnahme in der einen Form geeignet sein und in der anderen nicht. Genau dies ist vorliegend der Fall. Bereits im Vollzugsbericht vom 14. August 2018 ist zu lesen, Vollzugsöffnungen im Sinne von milieutherapeutischen Ausgängen würden wiederholt empfohlen, seien aber bisher von der einweisenden Behörde nicht bewilligt worden (Vollzugsakten pag. 1430). Solche Ausgänge wurden zwischenzeitlich gewährt. Im Behandlungs- bericht vom 13. Mai 2019 wiesen die Therapeuten jedoch darauf hin, dass, nach- dem sich der Verurteilte in den begleiteten therapeutischen Ausgängen bewährt habe, weitere Vollzugsöffnungen möglich seien. Sie empfahlen die Durchführung von begleiteten Urlauben und, bei erfolgreicher Absolvierung derselben, die Ge- währung von unbegleiteten Urlauben (Vollzugsakten pag. 1970 f.). Seit Dezember 2019 spricht sich das Behandlungs-Team wie bereits erwähnt ausdrücklich für eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug aus. Nichts desto trotz wurden dem Verurteilten von den Beschwerdeführern bis zum Zeitpunkt der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung nicht mehr als begleitete Urlaube bewilligt. Der Massnah- menverlauf muss somit als stagnierend bezeichnet werden. Die passive Haltung der Beschwerdeführer ist umso weniger verständlich, als sich selbst laut Prof. Dr. med. E.________ weitere Vollzugslockerungsschritte aufdrän- gen. Seiner Meinung nach werde eine Fortführung der Therapie ohne weiter- führende Lockerungen einzig dazu führen, dass der Verurteilte sein Repertoire an 24 therapeutischen Standardformulierungen erweitere. Die realistische Einschätzung und prognostische Verwertung therapeutischer Fortschritte werde so nicht möglich sein (BK 19 380 pag. 397). Das besagte Gutachten datiert vom 6. Mai 2020. Aller- spätestens nach dessen Eingang hätten zügig weitere Vollzugsöffnungen in die Wege geleitet werden müssen. Parallel dazu beschreibt der PPD Zürich aufgrund des Ausbleibens weiterer Locke- rungen einen stagnierenden Resozialisierungsprozess. Um den Verurteilten bei der Erreichung noch ausstehender therapeutischer Ziele schrittweise und engmaschig psycho- und milieutherapeutisch begleiten zu können, seien Öffnungen deutlich in- diziert. Es gehe darum, ihn aktiv und insistierend in zu bewältigende Bewährungs- räume zu führen (BK 19 380 pag. 442 f.). Anlässlich der letzten Vollzugskoordinati- onssitzung präzisierte lic. phil. I.________, die Pädosexualität melde sich im ge- schlossenen Setting nicht und sei therapeutisch so weit ausgeschöpft worden, wie es im geschlossenen Rahmen möglich sei. Es könnten keine grossen weiteren Fortschritte mehr erzielt werden, wenn der Verurteilte nicht weiteren Übungsfel- dern, also vermehrt Alltagssituationen, ausgesetzt werde. Man müsse ihn vor Her- ausforderungen stellen, um ein «Risiko-Monitoring» vornehmen zu können. Es müsse dem Verurteilten eine Situation zur Verfügung gestellt werden, in welcher ein mögliches Risiko überhaupt sichtbar werden könnte, um ein solches überwa- chen und das in der Therapie Erlernte beobachten und evaluieren zu können. Im geschlossenen Vollzug gäbe es solche Risikosituationen nicht (BK 19 380 pag. 661 ff.). Im Ergebnis wurde bei der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. August 2020 zum weiteren Vorgehen beschlossen, nach der oberinstanzlichen Verhandlung den Fall bis Mitte September der KoFaKo vorzulegen. Die KoFaKo-Sitzung solle am 14. Ok- tober 2020 stattfinden (BK 19 380 pag. 665). 17.5 Fest steht, dass die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme so- wohl aus gutachterlicher als auch aus therapeutischer Sicht dem Grundsatz nach als geeignet erachtet wird, die Legalprognose des Verurteilten weiter zu verbes- sern. Dieser Auffassung kann angesichts der klar vorhandenen, aber noch wenig gefestigten Therapiefortschritte gefolgt werden. Diese zeigen, dass der Verurteilte offen für therapeutische Einflussnahmen und die Therapie wirksam ist. Fest steht aber auch, dass die Eignung von den Fachleuten an die Gewährung weiterer ra- scher Vollzugslockerungen geknüpft wird. Die diesbezüglichen Ausführungen, ins- besondere diejenigen von lic. phil. I.________ und seinem Team, welche den Ver- urteilten praktisch tagtäglich begleiten, sind nachvollziehbar. Angesichts des bereits mehrfach beschriebenen Deliktsmusters des Verurteilten sind solche Lockerungen kurz- und mittelfristig betrachtet auch vertretbar. Negative Veränderungen wären im kontrollierten Rahmen rechtzeitig erkennbar. Dass der Verurteilte neu gewonnene Freiheiten umgehend für eine Wiederaufnahme seines deliktischen Verhaltens nut- zen würde, ist nicht zu erwarten. Vielmehr darf damit gerechnet werden, dass Voll- zugsöffnungen zu weiteren positiven Verhaltensänderungen führen werden, wie dies nach Einschätzung der Therapeuten bereits in der Vergangenheit der Fall war (vgl. Behandlungsbericht vom 13. Mai 2019, Vollzugsakten pag. 1970). Dement- 25 sprechend ist es aus Sicht der Kammer, sofern im Konkordat nicht gegenteilig vor- gesehen, in klaren Fällen wie hier nicht notwendig, die KoFaKo erneut beizuziehen. Nach dem Gesagten ist die Eignung der stationären therapeutischen Massnahme zu bejahen, dies aber unter der Voraussetzung, dass es zu raschen Vollzugslocke- rungen kommt, in deren Rahmen der Verurteilte die bereits erzielten Fortschritte erproben kann und vor weitere Herausforderungen gestellt wird. Solche Öffnungen sind von den hierfür verantwortlichen Beschwerdeführern ohne weitere Verzöge- rungen in die Wege zu leiten. Ansonsten scheint der Zweck der Massnahme ge- fährdet. 18. Erforderlichkeit 18.1 Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung muss erforderlich sein und hat daher zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber (in sachli- cher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1; BGE 124 I 40 E. 3e). Dementsprechend darf die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden, als es die von ihr ausgehende Gefahr zu rechtferti- gen vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3, je mit Hinweisen). 18.2 Von Seiten des Verurteilten wird die Erforderlichkeit einer weiteren stationären Be- handlung bestritten. Er meint, es sei zwar klar, dass er beim neuen Üben des Le- bens Unterstützung brauche. Diese könne aber auch durch ambulante Therapie oder Bewährungshilfe gewährleistet werden (BK 19 380 pag. 703). 18.3 Soweit die involvierten Fachpersonen die Weiterführung der stationären Massnah- me als geeignet erachten, halten sie sie grundsätzlich auch für erforderlich. Sogar Dr. med. F.________ zweifelte nur die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer lang- fristigen Verlängerung an und sprach sich für die Aufhebung der stationären Mass- nahme «innerhalb der nächsten Jahre» aus (PEN 17 1077 pag. 353). Prof. Dr. med. E.________ hingegen bekräftigt, dass eine längerfristige psychotherapeuti- sche Begleitung erforderlich sei. Die vom Verurteilten erzielten Fortschritte seien noch nicht hinreichend belastungsstabil. Die Umsetzung der notwendigen Behand- lung im Rahmen kleinschrittiger Lockerungen komme nur auf der Grundlage von Art. 59 StGB in Betracht (vgl. BK 19 380 pag. 395, 401 und 579). Gleich ist im Er- gebnis auch die Haltung des PPD Zürich. Die Therapeuten setzen sich zwar wie bereits gesehen klar für einen Übertritt in den offenen Vollzug ein und nennen als weitere Therapiethemen das Erproben des Gelernten in einer zunehmend offenen Gesellschaft. Damit ist aber nicht die Umwandlung in eine ambulante Massnahme gemeint. Vielmehr bezeichnen auch sie die Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig, dies jedoch in Form eines offenen Settings (Behandlungsbericht vom 30. Mai 2020, bestätigt am 9. Juli 2020, BK 19 380 pag. 443 und 661). 18.4 Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesen Einschätzungen abzuweichen. Prof. Dr. med. E.________ legt in verständlicher Weise dar, dass es ohne den kontrollie- renden Rahmen einer stationären Therapie rasch zu Frustrationen, vor allem im Beziehungsbereich, kommen könnte, denen der Verurteilte aufgrund des Fehlens von Konfliktlösungsstrategien nicht gewachsen wäre. Dass er in einer solchen Si- 26 tuation, falls vorhanden, auf Kontakte zu Kindern zurückgreifen würde, ist nach wie vor denkbar. Demnach ist eine Weiterführung des engmaschigen, kontrollierten Settings der stationären Behandlung unerlässlich, um eine Überforderung des Ver- urteilten aufgrund zu rascher Lockerungen zu verhindern (vgl. BK 19 380 pag. 391 ff.). Eine ambulante Behandlung ist mit anderen Worten nicht ausreichend. Der Verurteilte hat insgesamt fünf Behandlungsphasen zu durchlaufen. Davon ab- solviert er derzeit die Sequenzen II, III und teilweise IV (siehe oben, E. 13). Der Therapieprozess in jüngerer Zeit verlief zwar intensiv, aber nur z.T. produktiv (vgl. Behandlungsbericht vom 30. April 2020, BK 19 380 pag. 439). Es brauchte zudem viel therapeutisches Engagement, um den Verurteilten in die therapeutische Aus- einandersetzung einbinden zu können (vgl. Vollzugsbericht vom 10. Juli 2020, Ak- ten BK 19 380 pag. 600). Daraus kann geschlossen werden, dass der Behand- lungsbedarf noch nicht erschöpft ist. Nebst dem zeigen die bereits im Zusammen- hang mit der Legalprognose diskutierte unkritische Selbsteinschätzung, die nach wie vor vorhandenen Blockaden, die mangelnde Offenheit und die teilweise unfle- xiblen Reaktionsweisen klar, dass der Verurteilte weiterhin einer therapeutischen Betreuung in einem kontrollierten Rahmen bedarf. Es ist insbesondere fraglich, ob er sich ohne diesen Rahmen bei problematischen Situationen freiwillig einem The- rapeuten gegenüber öffnen würde. Diese Offenheit wäre aber essentiell, um den Resozialisierungsprozess aufrechterhalten zu können (vgl. dazu das unter E. 16 dargestellte «Negativ-Szenario»). In keinem Gutachten oder Therapiebericht ist sodann von einer sofortigen bedingten Entlassung oder einer Umwandlung in eine ambulante Massnahme die Rede. Vielmehr wird auf die Wichtigkeit, das Gelernte im geschützten Rahmen zu erproben, hingewiesen. Somit hat der Verurteilte sich auf jeder Lockerungsstufe jeweils neu zu bewähren. Eine Weiterführung der statio- nären Behandlung ist schliesslich auch deshalb angezeigt, weil der Verurteilte über keinen sozialen Empfangsraum verfügt, auf den er im Falle einer Entlassung zurückgreifen könnte. Umso sorgfältiger ist er daher mit professioneller Unterstüt- zung auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Zusammenfassend ist eine Verlänge- rung der stationären therapeutischen Massnahme aus legalprognostischer Sicht weiterhin erforderlich. 19. Verhältnismässigkeit im engen Sinn 19.1 Die Anordnung und damit auch die Verlängerung einer Massnahme setzen voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hin- blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhält- nismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Unbesehen seiner Eignung und Erforderlichkeit ist ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann verhältnismässig, wenn er dem Einzelnen auch zumutbar ist (BGE 124 I 40 E. 3e; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 461 vom 8. November 2017 E. 12.3). Bei diesem Prüfpunkt sind die Si- cherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen ge- geneinander abzuwägen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straf- taten vom Massnahmenunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Ge- fährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteil des Bundesgericht 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4). Den Gefahren, die von einem Täter ausgehen, muss bei einer Interessenabwägung 27 grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme ver- bundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Zwar bestimmt sich die Massnahmendauer nach massnahmenrechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe. Dennoch gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zuneh- mend an Gewicht. Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere An- forderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2 mit Hin- weisen). 19.2 Der Verurteilte lässt verlauten, es seien seit dem erstinstanzlichen Urteil eineinhalb Jahre verstrichen, ohne dass etwas passiert sei, sprich, ohne dass es weitere Öff- nungen gegeben habe. Von ihm würden höchstens noch Restrisiken ausgehen, welche die Gesellschaft zu akzeptieren habe, zumal keine schweren Delikte mehr zu erwarten seien. Ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft an der Schutz- verpflichtung des Staats sei nicht gegeben. Eine Verlängerung der Massnahme scheitere heute definitiv am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BK 19 380 pag. 703 f.). 19.3 Gemäss erstinstanzlichem Beschluss endet die stationäre therapeutische Mass- nahme am 4. September 2020. Dies würde bedeuten, dass der Verurteilte vom ge- schlossenen Vollzug direkt in die Freiheit entlassen würde, ohne die üblichen Voll- zugslockerungsstufen zu durchlaufen. Dies scheint wenig sinnvoll. Die Massnahme dauert mittlerweile rund zwölf Jahre. In den ersten rund siebeineinhalb Jahren war der Verurteilte therapeutisch jedoch kaum zu erreichen und erzielte entsprechend keine nennenswerten Fortschritte. Diese Stagnation ist zu einem grossen Teil durch die von ihm an den Tag gelegte Verweigerungshaltung verursacht; von ihm also in hohem Masse mitverschuldet (vgl. oben, E. 12). Seine Einstellung begann sich erst langsam zu ändern. Inzwischen sind durchaus positive Veränderungen feststellbar. Diese gehen jedoch, wie bereits dargestellt, nicht derart weit, dass sei- ne Legalprognose schon als genügend gut beurteilt werden könnte. Der bisherige Massnahmenverlauf zeigt eindrücklich auf, dass von einer langandauernden The- rapiebedürftigkeit auszugehen ist. Derzeit geht vom Verurteilten nach wie vor eine gewisse Gefahr weiteren sexuellen Missbrauchs von Kindern aus. Es handelt sich dabei (noch) nicht um ein blosses Restrisiko, sondern mittel- bis langfristig betrach- tet um ein durchschnittliches Risiko. Mit der sexuellen Entwicklung und Integrität von Kindern sind äusserst hochwertige Rechtsgüter betroffen. Dem Sicherheitsbe- dürfnis der Öffentlichkeit kommt ein entsprechend hoher Stellenwert zu. Die Abwä- gung zwischen diesen Interessen und dem Recht auf persönliche Freiheit des Ver- urteilten fällt im Ergebnis zu seinen Ungunsten aus. Es ist dem Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt deshalb zuzumuten, in der stationären therapeutischen Mass- nahme zu verbleiben. 19.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, wie lange die Verlängerung noch andauern soll. Aus Sicht von Prof. Dr. med. E.________ benötigt der Verurteilte einen langen Kontroll- und Erprobungsraum. Voreilige, überstürzte Lockerungsschritte würden ihn überfordern und verhindern, dass er die Chance erhalte, die zu erwartenden 28 Frustrationen und Schwierigkeiten in einem therapeutischen Prozess aufzuarbei- ten. Damit würde langfristig die Wahrscheinlichkeit für das ungünstige Szenarium, in dem der Verurteilte wieder Kontakte zu Kindern knüpfe und diese dann sexuali- siere, ansteigen. Angesichts der Komplexität und Schwere des Störungsbildes sei ohnehin von einem länger andauernden Prozess der Festigung neuer funktionaler Verhaltensweisen auszugehen. Er empfiehlt im Ergebnis eine Massnahmenverlän- gerung um weitere fünf Jahre (BK 19 380 pag. 397 f. und 403). Die Ausführungen von Prof. Dr. med. E.________ überzeugen. Wie bereits ausge- führt, steht der Verurteilte, wenn auch teilweise von den Beschwerdeführern mit- verantwortet, erst am Anfang der möglichen Vollzugsöffnungsschritte. Es ist wich- tig, dass er diese Schritte auf ordentlichem Weg durchläuft, damit allfällige Überfor- derungen von therapeutischer Seite erkannt und angegangen werden können. Lic. phil. I.________ führte aus, «im besten Fall» müsse der Verurteilte innerhalb von zweieinhalb Jahren den Vollzug durchlaufen haben (Protokoll der Vollzugskoordi- nationssitzung vom 9. Juli 2020, BK 19 380 pag. 663). Auch er ist somit der An- sicht, dass keine Lockerungsstufen übersprungen werden dürfen und dass der Zeitrahmen von zweieinhalb Jahren, der jetzt noch zur Verfügung steht, für das Durchlaufen dieser Stufen «sportlich» bemessen ist. Dieser Einschätzung schliesst sich die Kammer an. Der Verurteilte hat noch einiges an Arbeit vor sich. Erneute Misserfolge sind im weiteren Massnahmenvollzug nicht ausgeschlossen. Um die bedingte Entlassung gut vorbereiten und allfällige Rückschläge abfedern zu kön- nen, braucht es genügend Zeit. Gleichzeitig ist die Kammer überzeugt, dass zwei- einhalb Jahre ausreichen können, um die für eine bedingte Entlassung nötigen Fortschritte zu erreichen. Im Ergebnis erachtet sie eine Verlängerung der statio- nären therapeutischen Massnahme um weitere fünf Jahre als verhältnismässig und angezeigt. 20. Fazit Die Beschwerde ist begründet. Die noch nicht belastungsstabilen Therapieforts- chritte des Verurteilten und die von ihm nach wie vor ausgehende Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern erfordern eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere fünf Jahre. Damit die Massnahme aber weiterhin als geeignet und zweckmässig bezeichnet werden kann, sollten dem Verurteilten unverzüglich weiterführende Vollzugslockerungen gewährt werden. Mit dieser Anmerkung wird die Beschwerde gutgeheissen und Ziff. 1 des angefochte- nen Beschlusses aufgehoben. Der Verurteilte verbleibt für weitere fünf Jahre, d.h. bis am 5. März 2023 im Massnahmenvollzug. V. Kosten 21. 21.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr nament- lich dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für 29 das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). 21.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde zwar obsiegt. Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens und sein Unterliegen sind jedoch nicht vom Verurteilten zu verantworten. Er hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Dieses beruhte auf einem fragwürdigen Gutachten. Erst das im oberinstanzlichen Verfah- ren eingeholte Obergutachten brachte Klarheit über die Situation. Die Grundlage für die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre lag somit erst im Beschwerde- verfahren vor. Es ist daher nicht sachgerecht, dem unterliegenden Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung zu sei- nen Lasten scheint umso weniger gerechtfertigt, als die Verzögerungen im Mass- nahmenverlauf wie bereits gesehen zu einem gewichtigen Teil auch auf die zö- gernde Haltung der Beschwerdeführer zurückzuführen sind. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden daher vom Kanton Bern getragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten des Zweitgutachtens, welche sich laut Rechnung der psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom 4. Juni 2020 auf CHF 30'992.50 belaufen (BK 19 380 pag. 527 f.). Damit betragen die vom Kanton Bern zu bezahlenden Verfahrenskos- ten total CHF 33'992.50. 22. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach ist dem Verurteilten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 25. August 2020 ein Honorar von CHF 9'750.95 (inkl. Auslagen und MWST) gel- tend (BK 19 380 pag. 717 f.). Diese Aufwendungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Dementsprechend wird dem Verurteilten vom Kanton Bern eine Entschädi- gung von CHF 9'750.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 30 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Die stationäre therapeutische Massnahme wird um weitere fünf Jahre, d.h. bis am 5. März 2023 verlängert. 3. Der Verurteilte geht in den Massnahmenvollzug zurück. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und Kosten für das Gutachten von CHF 30’992.50, ausmachend CHF 33'992.50, trägt der Kanton Bern. 5. Der amtlichen Verteidigerin des Verurteilten, Rechtsanwältin B.________, wird eine Entschädigung von CHF 9'750.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. C.________ - dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Justizvollzugsanstalt Pöschwies Bern, 17. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 31