Da [der] Beschwerdekammer in Strafsachen volle Kognition zukommt, können die entsprechenden Argumente bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden und somit eine Heilung der Gehörsverletzung erwirken. Das eine allfällige Heilung im Beschwerdeverfahren notwendig ist, habe jedoch nicht ich zu verschulden, sondern ist dadurch begründet, dass die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Stellungnahme […] auf den konkreten Einzelfall Bezug nimmt. Diese Tatsache ist deshalb bei der Kostenübernahme zu berücksichtigen und dementsprechend wären selbst bei einer Ablehnung der Beschwerde die Kosten durch den Kanton Bern zu tragen […].