Zweitens handelt es sich hier – anders als in den beigezogenen Fällen – bloss um eine erkennungsdienstliche Erfassung ohne DNA-Profilerstellung. Die Schwelle für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist daher mit Blick auf ihren Grundrechtseingriff noch etwas tiefer anzusetzen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält, ist es so, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr im aktuellen Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO untersteht, da sie sich noch nicht in einem justizförmigen Verfahren gegen die Vorwürfe wehren konnte.