Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gemäss der vom Bundesgericht im Kontext der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung dürfe die erkennungsdienstliche Erfassung unter bestimmten Umständen auch dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde. Vorliegend existierten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde.